Tierquäler-Urteil gegen Estermann schriftlich begründet Drucken
Geschrieben von: Offz/ DL   
Dienstag, 14. Januar 2020 um 15:47

Willisau/ Schweiz. In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung erachtet das Bezirksgericht Willisau die Klage gegen den Springreiter Paul Estermann wegen Quälerei von Pferden als bewiesen. Da er Berufung beim Luzerner Kantonsgericht einlegte, hat er bis zum Abschluss des Verfahrens als unschuldig zu gelten.

 

Im Strafverfahren gegen den Springreiter Paul Estermann wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Willisau vor. Einleitend führt das Gericht aus, weshalb die verschiedenen Anträge des Verteidigers zum Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 abgewiesen wurden.

In einem zweiten Schritt würdigt das Gericht die erhobenen Beweise. Nach Einschätzung des Gerichts sind die angeklagten Sachverhalte durch Zeugenaussagen, einen Tierarztbericht und Fotos zweifelsfrei bewiesen. Die Aussagen der Zeugen zum Vorfall vom 28. April 2016 mit einer Stute werden durch den Tierarztbericht bestätigt. Auch die vorgeworfenen starken Peitschenhiebe beim Training eines Wallachs in drei Fällen erachtet das Gericht als erwiesen.

Die Peitschenhiebe des Beschuldigten führten bei den beiden Sportpferden mehrfach zu Hautaufplatzungen und blutenden Wunden, welche medizinisch versorgt werden mussten. Durch die Peitschenhiebe wurde die Würde der Tiere verletzt. Der Beschuldigte hat beim Trainieren der zwei Pferde das zulässige Maß mittels starker Peitschenhiebe eindeutig überschritten und daher den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Da der Beschuldigte die körperliche Integrität und Würde der beiden Pferde je mehrfach verletzt hat, liegt eine mehrfache Tierquälerei nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes vor.

Der Springreiter wird mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 4'000.-- bestraft. Das Gericht berücksichtigt dabei das Verschulden des Beschuldigten, wobei eine gewisse Vorverurteilung durch die Medienberichterstattung zu einer Reduktion des Strafmasses um 10 Prozent führte. Das Strafmaß liegt über dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Probezeit (Bewährung, d.Red.) beträgt zwei Jahre. Zudem muss der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten tragen.

Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung angemeldet. Das Urteil des Bezirksgerichts Willisau ist daher nicht rechtskräftig. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Luzerner Kantonsgericht.

 

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