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Fall Krackow - vielleicht Fall für Europäischen Gerichtshof PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: DL   
Freitag, 24. Februar 2012 um 11:31

Schliersee. Für seinen Mandanten Jürgen Krackow (Österreich) erreichte der deutsche Anwalt Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann vor der juristischen Kommission des Weltverbandes (FEI) einen Freispruch erster Klasse. Krackows Pferd Looping war im Mai 2010 beim Offiziellen Springreiterturnier von Österreich (CSIO)  auf verbotene Medikation positiv getestet worden, der Täter kam aus dem Umfeld, was bewiesen werden konnte und zum Freispruch führte. Dazu hat der Jurist dennoch zusätzliche Fragen und Anmerkungen.

 

 

So merkt Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann an, es gelte zweierlei, „der Beschuldigte muss beweisen, wie das verbotene Medikament in den Körper des Pferdes gelangt ist. Er kann sich allerdings entlasten, wenn er darlegen kann, dass er nicht der Täter war und trotz seiner hohen Sorgfalt das Mittel ohne seinen Einfluss in das Pferd gelangt ist, zumindest hierfür eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht.“

 

Der eigens zur Anhörung in Lausanne aus Israel eingeflogene Richter habe die Auffassung vertreten, in einem Verfahren vor dem Sportgericht dürften  Aussagen von Zeugen verwendet werden, die anonym bleiben wollen. Dies sei ein verständliches Anliegen der Zeugen. Die Verwendung des Anscheinsbeweises und die Überbürdung  der Beweislast auf den verantwortlichen Reiter gebe aber zu überdenken, „ob dies nicht eine vom  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheidende Frage ist.“

 

Denn schließlich stände auch die berufliche Existenz der Beschuldigten auf dem Spiel, „das Grundrecht auf den Beruf ist ebenso stark wie das Grundrecht, dass eine Straftat dem Täter nachgewiesen werden muss und dass bis zum Nachweis die Unschuldsvermutung gilt.“  Aber, so fragt Lehmann, lasse sich das so im Sport handhaben? „Wenn dieses Grundrecht uneingeschränkt im Sport bestünde, dann wäre dem Doping Tür und Tor geöffnet“, sagt er.

 

Andererseits heilige der Zweck - das Doping-Verbot - nicht die fast uneingeschränkte Festlegung des Anscheinsbeweises in den weltweit geltenden Verbandsregelungen der Internationalen Reiterlichen Vereinigung FEI. Dürfe es überhaupt eine Art Sportenklave geben, die sich selbst außerhalb der rechtsstaatlichen Grundsätze eigene verbandsstaatliche Regeln gebe? Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann sagt: „Nein.“ Es stehe nämlich nicht jedermann frei, sich den Regeln der FEI  zu unterwerfen oder auch nicht. Ein Reiter könne letzten Endes ohne die Unterwerfung unter die Verbandsregeln nicht an offiziellen Turnieren teilnehmen „und er kann damit auch nicht, sollte er die Regeln nicht für rechtens halten, den von ihm in Übereinstimmung mit dem Grundrecht der Berufswahl gewünschten Beruf ausüben.“

 

Das alles wäre nicht so einfach zu beantworten. Vielleicht erfordere ein neuer Fall, wenn jemand auf ihn zukomme, die Antwort.

 

Praxis könnte nun werden: „Jeder kriminelle Reiter hat jetzt das Mittel in der Hand, wie er es anfangen muss, durch eine anonyme Anzeige den Konkurrenten aus dem Wettbewerb schmeißen lassen. Es dürfte ihm angesichts der leider oft aus Kostengründen nachlässigen Bewachung der Turnierställe relativ leicht gelingen, ein  Dopingmittel heimlich in den Körper des Pferdes zu bringen. Schlecht bewachte Turnierställe entlasten den Reiter nicht, wenn der durch Doping Verdacht überraschte Reiter sich auf die nachlässige Bewachung der Stallungen beruft.“

 

Wenn er nicht in vor dem Sportgerichtshof obsiegt hätte, wäre er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegangen. Er wisse, dass das auch nicht einfach gewesen wäre. Und in der Praxis müsse einem auch klar sein, dass ein beschuldigter Reiter bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet, in der beruflichen Existenz schon vernichtet sein könne. Profitieren könne davon dann jedoch vielleicht ein anderer unschuldiger Reiter…

 


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