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Führen ist kein Reiten - behauptet auch das Gesetz in Sachsen... PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Offz/ DL   
Donnerstag, 15. Oktober 2015 um 14:31

Dresden. Das Oberlandesgericht Dresden gab einer Reiterin recht, die zunächst in erster Instanz verurteilt worden war, weil sie mit Gästen auf einem nicht für Reiter ausgewiesenen Waldweg ihre Pferde führten…

 

Dieses Urteil dürfte viele freuen, die ihr Pferd bei längeren Ausritten gelegentlich führen. Das Oberlandesgericht Dresden hat nämlich ein Urteil des Amtsgerichts Pirna gegen eine Pferdebesitzerin wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ aufgehoben. Die Betreiberin eines Reiterhofs war im April zu einer Geldstrafe verurteilt worden, nachdem Sie Pferde auf einem solchen nicht ausgewiesenen Weg geführt hatte.

 

Im konkreten Fall war die Frau mit Gästen und insgesamt fünf Pferden zu einem Ausritt auf einem ausgewiesenen Reitweg unterwegs, als die Gruppe eine Rast einlegte. Zu diesem Zweck stiegen die Reiter von ihren Pferden ab und verließen, die Pferde am Zügel führend, den ausgewiesenen Reitweg. Das Amtsgericht Pirna sah darin eine Ordnungswidrigkeit gegen das Sächsische Waldgesetz und verurteilte die Betreiberin des Reiterhofs zu einer Geldbuße von 50 Euro. Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Dresden entschied: Bereits dem Wortsinn nach besteht laut Urteilsbegründung ein Unterschied zwischen „dem Führen“ und „dem Reiten“. Während unter „Reiten“ gemeinhin die Fortbewegung eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres verstanden werde, diene ein Tier beim „Führen“ gerade nicht der Fortbewegung.

 

Da im Sächsischen Waldgesetz nur das Reiten explizit erwähnt und auf bestimmte Wege beschränkt ist, nicht jedoch das Führen, sei das Urteil aufzuheben und die Betroffene freizusprechen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

 

Auch wenn die Aussage „Das Führen eines Pferdes ist kein Reiten“ für die meisten Pferdemenschen eher banal und wenig überraschend klingt, bedeutet das Urteil, dass sie mit ihrem Pferd unter Umständen auch außerhalb ausgewiesener Reitwege unterwegs sein dürfen, so sie denn absitzen und ihr  Pferd führen.

 


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