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Schweizer Reiterverband unterliegt vor höchstem Gericht des Landes PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Offz/ DL   
Freitag, 25. August 2017 um 14:27

Lausanne. Das Schweizer Bundesgericht, höchste juristische Instanz des Landes und vergleichbar in Deutschland mit dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, wies zum zweiten Mal eine Beschwerde des nationalen Verbandes für Pferdesport wegen steuerlicher Ungleichbehandlung ab.

 

 

Der Schweizerische Verband für Pferdesport (SVPS) kämpft seit Jahren gegen die steuerliche Ungleichbehandlung von nationalen und internationalen Sportverbänden. Schon einmal gelangte er diesbezüglich an die höchste richterliche Instanz. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun erneut abgewiesen. Es führt an, dass nationale Sportverbände nur bedingt zur Völkerverständigung und Friedensförderung beitragen würden - im Gegensatz zu internationalen Sportföderationen.

Das Bundesgericht hielt in seiner Begründung fest, den internationalen Sportverbänden müsse die Schweiz attraktive Rahmenbedingungen bieten, und die bis dahin führende Position im Standortwettbewerb wolle die Schweiz auch in Zukunft behaupten. Zusätzlich kämen bei den internationalen Sportverbänden die Aspekte der Friedensförderung und Völkerverständigung zum Tragen, was sogar eine gewisse kommerzielle Tätigkeit nicht ausschließe.

Auf das Argument, das der SVPS anerkanntermaßen im öffentlichen Interesse tätig ist – eine Aussage, die das Bundesgericht im ersten Urteil festgestellt hat – geht das Bundesgericht dabei nicht ein. Stattdessen verweigerte das Gericht dem Verband die Steuerbefreiung jedoch wegen überwiegendem Erwerbs- und Selbsthilfezweck. Darauf, dass dies eine krasse Ungleichbehandlung mit den internationalen Sportverbänden, die in hohem Masse kommerzielle Interessen verfolgen, darstellt, geht das Bundesgericht ebenfalls nicht ein.

Fürsprecher Donatus Hürzeler, der den SVPS in dieser Sache juristisch vertritt, zeigte sich sehr enttäuscht: „Wir sind vom Bundesgericht gewohnt, dass es in seinen Urteilen die Entscheidungskriterien minutiös abarbeitet. Im vorliegenden Fall fehlt das. Das Bundesgericht hätte auf die Steuerbefreiungskriterien der Gemeinnützigkeit und des öffentlichen Interesses eingehen und dann die Ausschlusskriterien prüfen müssen. Erwerbs-, kommerzielle und Selbsthilfezwecke schließen nach ständiger Rechtsprechung eine Steuerbefreiung aus. Hätte das Bundesgericht dieses übliche Prüfungsraster angewendet, hätte es die Rechtsungleichbehandlung, wie von uns gerügt, feststellen müssen“, sagt Hürzeler. „An Hand der Art der Begründung wird ersichtlich, dass dieser Entscheid rein politisch motiviert ist“, ergänzt er.

 


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