BVG-Urteil: Verein trifft keine Schuld am schweren Unfall eines Kindes 2011 Drucken
Geschrieben von: DL/ Offz   
Samstag, 19. Dezember 2020 um 18:42

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) sprach den Reitverein Weisweil/ Südbaden frei in der Schuldfrage, die Aufsichtspflicht bei einem Turnier verletzt zu haben. 2011 war ein kleines Mädchen in einen Pferdehänger gekrochen und durch den Tritt eines dort stehenden Pferdes schwer verletzt worden.

 

Den juristische Rechtsstreit um einen schwer wiegenden Unfall auf einem Reitturnier im südbadischen Weisweil hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe nun mit einem endgültigen Urteil beendet. Vorausgegangen waren mehrere juristische Auseinandersetzungen der Kläger gegen den Reitverein Weisweil in Südbaden, dem von Klägerseite vorgeworfen worden war, er habe die Aufsichtspflicht beim Pfingstturnier 2011 verletzt. Damals war die zweieinhalbjährige Tochter bei der Veranstaltung in einen Pferdehänger auf dem eingerichteten Parkplatz gekrochen und dabei durch den Tritt eines im Hänger stehenden Pferdes schwer verletzt worden. Der Hänger war geöffnet, um den Forderungen des Tierschutzbundes wegen der damaligen Hitze nachzukommen. Aus dem Vorfall entwickelte sich ein langjähriger Rechtsstreit, ob der Unfall hätte vermieden werden können. Die Unfallfolgen waren so gravierend, dass das Mädchen wohl immer auf fremde Hilfe angewiesen sein wird.

Strafrechtliche Konsequenzen sah die Ermittlungsbehörde nicht. In zivilrechtlichen Verfahren aufgrund von Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen gaben die Gerichte in zwei Instanzen die Schuld den Eltern (Verletzung der Aufsichtspflicht) und der Pferdehalterin (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Freiburg. Es sah eine Teilschuld und Mithaftung auch beim RV Weisweil als Veranstalter wegen Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht. Begründung: Das Turnier sei eine öffentliche Veranstaltung mit Ausgabe von Essen und Getränken und besitze den Charakter eines Volksfestes. Einige Bereiche seien nicht ausreichend abgegrenzt und beaufsichtigt worden. Vor allem der Parkplatz für die Pferdeanhänger der Teilnehmer. Das OLG bürdete die Kosten nun zu je einem Drittel den Eltern, der Pferdehalterin und dem Reitverein auf. Der Streitwert wurde auf 566.000 Euro festgelegt. Das OLG ließ eine Revision nicht zu.

Bei der Verhandlung um die Schuldfrage hatte das OLG in Freiburg/ Breisgau in der Zivilsache des Kindes und der R+V-Versicherung gegen den Reitverein Weisweil (AZ 14 U 173/16) alle in die Pflicht genommen. Das Gericht sah Versäumnisse bei den Eltern in der Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind, bei der Pferdehalterin und beim Verein, der über zu wenige Helfer verfügt habe, um den Platz mit den Transportern besser beaufsichtigen zu können, was bei der Hitze und den geöffneten Hängern nötig gewesen wäre.

Aber die ARAG-Sportversicherung, die alle Sportvereine vertritt, legte dagegen  Beschwerde ein und ging vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe als letzte Instanz. Dort kamen die Richter nun zu dem Urteil, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt, nicht der Verein und nicht die Pferdebesitzerin.  

 

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