Eltern haften bei einem Reitturnier für ihre Kinder Drucken
Geschrieben von: Dieter Ludwig   
Montag, 15. Februar 2021 um 19:45

Karlsruhe. In der juristischen Auseinandersetzung um den Unfall eines Kindes bei einem Reitturnier vor fast zehn Jahren liegt nun das begründete Urteil des BGH vor. Der Veranstalter wurde freigesprochen, doch damit scheint der Rechtsstreit noch nicht beendet…

 

In einer 22-seitigen Erläuterung begründet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VI ZR 210/18) sein Urteil, wonach den Reitverein Weisweil/ Breisgau keine Schuld trifft am Unfall eines Kindes am 12. Juni 2011 beim dortigen Reitturnier. Der BGH sagt, „wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderen mit der Beaufsichtigung betrauter Personen. Die bloße Möglichkeit eines solchen Versagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen“.

Vorausgegangen waren mehrere juristische Auseinandersetzungen der Kläger gegen den Reitverein Weisweil in Südbaden, dem vorgeworfen wurde, er habe die Aufsichtspflicht beim Pfingstturnier 2011 verletzt. Damals war die zweieinhalbjährige Tochter der Kläger bei der Veranstaltung in einen Pferdehänger auf dem eingerichteten Parkplatz gekrochen und dabei durch den Tritt eines im Hänger stehenden Pferdes schwer verletzt worden. Der Hänger war geöffnet, um den Forderungen des Tierschutzbundes wegen der damaligen Hitze nachzukommen. Aus dem Vorfall entwickelte sich ein langjähriger Rechtsstreit, ob der Unfall hätte vermieden werden können. Die Unfallfolgen waren so gravierend, dass das Mädchen wohl immer auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Strafrechtliche Konsequenzen sah die Ermittlungsbehörde nicht. In zivilrechtlichen Verfahren aufgrund von Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen gaben die Gerichte in zwei Instanzen die Schuld den Eltern (Verletzung der Aufsichtspflicht) und der Pferdehalterin (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Freiburg. Es sah eine Teilschuld und Mithaftung auch beim RV Weisweil als Veranstalter wegen Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht. Begründung: Das Turnier sei eine öffentliche Veranstaltung mit Ausgabe von Essen und Getränken und besitze den Charakter eines Volksfestes. Einige Bereiche seien nicht ausreichend abgegrenzt und beaufsichtigt worden. Vor allem der Parkplatz für die Pferdeanhänger der Teilnehmer. Das OLG bürdete die Kosten nun zu je einem Drittel den Eltern, der Pferdehalterin und dem Reitverein auf. Der Streitwert wurde auf 566.000 Euro festgelegt. Das OLG ließ eine Revision nicht zu.

Bei der Verhandlung um die Schuldfrage hatte das OLG in Freiburg/ Breisgau in der Zivilsache des Kindes und der R+V-Versicherung gegen den Reitverein Weisweil (AZ 14 U 173/16) alle in die Pflicht genommen. Das Gericht sah Versäumnisse bei den Eltern in der Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind, bei der Pferdehalterin und beim Verein, der über zu wenige Helfer verfügt habe, um den Platz mit den Transportern besser beaufsichtigen zu können, was bei der Hitze und den geöffneten Hängern nötig gewesen wäre.

Aber die ARAG-Sportversicherung, die alle Sportvereine vertritt, legte dagegen Beschwerde ein und ging vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe als letzte Instanz. Dort kamen die Richter nun zu dem Urteil, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt, nicht der Verein, die Pferdebesitzerin war nicht Tiel der Verhandlung.  

Der BGH stellt weiter fest, „kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen“. Weiter sagt der BGH, werde eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer damit betrauter Personen. Der BGH erinnert auch daran, dass die Rechtssprechung Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zugestehe.

Für die Tierhalterin – Pferdebesitzerin – ist jedoch das Verfahren nicht abgeschlossen. Wie Rechtsanwalt Dr. Dietrich Plewa (Germersheim) sagt, „haftet die Halterin ohne eigenes Verschulden allein…“ Plewa, Dressurreiter und auch internationaler Richter bei Dressurprüfungen, wundert sich, „dass bisher noch keine Haftpflichtversicherung im Pferdesport wie für ein Auto verpflichtend eingeführt wurde“.   

 

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