Paul Estermann wegen Tierquälerei nach sechsjährigem Verfahren schuldig gesprochen Drucken
Geschrieben von: dl/ offz/PferdeWoche   
Montag, 16. Januar 2023 um 18:28

Bern. Nach sechsjähriger Verhandlungsdauer bis vor das höchste Gericht des Landes in Lausanne wurde der Schweizer Springreiter Paul Estermann der Tierquälerei für schuldig befunden. Die Verhängung einer Strafe durch den Schweizer Verband für Pferdesport (SVPS) steht noch aus.

Im Dezember 2022 wurde der Hildisrieder Springreiter Paul Estermann vom Kantonsgericht Luzern der Tierquälerei schuldig gesprochen. Dazu schreibt der Schweizer Verband für Pferdesport (SVPS): Nachdem die Beschwerdefrist für dieses Urteil ungenutzt verstrichen ist, wird diese Verurteilung rechtskräftig. Der SVPS-Vorstand hat deshalb umgehend bei der SVPS-Sanktionskomission eine vorläufige Sperre beantragt. Nachdem das Bundesgericht im Frühling 2022 der Beschwerde von Paul Estermann (59) teilweise rechtgegeben hatte, musste das Kantonsgericht Luzern in der Causa neu urteilen. Die Beschwerdefrist für das revidierte Strafmass ist am 13. Januar 2023 ungenutzt verstrichen. Somit ist die Verurteilung von Paul Estermann wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei nun rechtskräftig.

Dazu der Verband: Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand des SVPS umgehend bei der Sanktionskommission (SAKO) des SVPS eine vorläufige Sperre von Paul Estermann beantragt – gestützt auf Artikel 11.3 Absatz 2 des Generalreglements (Anhang I). Die SAKO wird aufgefordert, diesen Antrag nun dringlich zu bearbeiten. Unter Berücksichtigung des Rechts auf rechtliches Gehör von Paul Estermann wird ein SAKO-Entscheid bezüglich der vorläufigen Sperre in den nächsten Wochen erwartet.

Im ordentlichen Sanktionsverfahren liegt der Ball nun bei der SAKO. Erfahrungsgemäss wird diese umgehend das Verfahren eröffnen und nach der Stellungnahme und allfälligen Anhörung von Paul Estermann voraussichtlich im Frühling 2023 gestützt auf Artikel 11.3 lit. h des Generalreglements (Anhang I) eine Sanktion aussprechen.

Aufgrund des laufenden Verfahrens gibt der SVPS bis zum Entscheid der SAKO keine weiteren Auskünfte."

Und das waren einige Etappen vor den öffentlichen Gerichten:

„Pferdewoche“ September 2019, Fall Paul Estermann kommt vor Bezirksgericht

Wie die Staatsanwaltschaft Sursee in einer Medienmitteilung publiziert, hat sie den 56-jährigen Championatsreiter Paul Estermann wegen mehrmaliger Tierquälerei verurteilt. Die Untersuchungen dauerten zweieinhalb Jahre. Laut der Bouleverardzeitung „Blick“ sei der Beschuldigte nicht geständig. Er war bereits 1995 unangenehm aufgefallen. Estermann, zuletzt bei der Europameisterschaft in Rotterdam in der Schweizer Equipe, hat Widerspruch gegen den Strafbefehl erhoben. Der Fall wird nun vor dem Bezirksgericht Sursee im Kanton Luzern verhandelt. Entsprechend ist das zunächst gefällte Urteil nicht rechtskräftig,, und es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung abgeschlossen. Sie geht davon aus, dass der Beschuldigte im April 2016 im heimischen Stall in Hildisrieden eine Stute – Castlefield Eclipse - mehrmals mit einer Dressurpeitsche wissentlich und willentlich heftig und übermäßig gegen die Flanken und den Unterbauch schlug. Damit wollte er ein besseres Trainingsergebnis erzielen. Aufgrund der Peitschenhiebe wurde das Pferd verletzt. Zudem soll der Beschuldigte in analoger Weise auch ein zweites Pferd derart geschlagen und verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft Sursee hat die Untersuchung mit einem Strafbefehl abgeschlossen und den Beschuldigten wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 160 Franken und einer Buße von 3600 Franken bestraft. Zudem muss der Springreiter die Verfahrenskosten von rund 1500 Franken sowie seine Anwaltskosten bezahlen. Paul Estermann hat laut der Medienmitteilung gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben. Somit wird das Bezirksgericht Willisau (Kanton Luzern) den Fall neu untersuchen und beurteilen. Der Schweizerische Verband für Pferdesport (SVPS) verweist in einer ersten Stellungnahme auf die Unschuldsvermutung. «Solange Paul Estermann nicht rechtskräftig verurteilt ist, gilt diese. Sollte er vor Gericht schuldig gesprochen werden, wird der SVPS weitere Maßnahmen prüfen.»

Im März 2017 publizierte «Blick» Fotos, die der ehemalige Pferdepfleger von Estermann, der Tscheche Zdenek Dusek, der Polizei als Beweis für die Tierquälerei eingereicht hatte. Auf diesen waren schwerwiegende Verletzungen zu erkennen. Da es sich bei einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz um ein Offizialdelikt handelt, nahm die zuständige Kantonspolizei auch ohne Klage Ermittlungen wegen «Verdacht auf Tierquälerei» auf.

Im August 2017 wurden die Ermittlungen abgeschlossen und die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft übergeben. Diese hat nach Sichtung der Akten dann eine Strafuntersuchung eingeleitet. Und diese Untersuchung mit den entsprechenden Einvernahmen dauerten zwei Jahre. Während dieser Zeit galt für Estermann die Unschuldsvermutung. Entsprechend hat auch der Schweizerische Verband für Pferdesport (SVPS) keine Maßnahmen, wie beispielsweise eine Sperre, getroffen. Estermann zog 2017 selbst die Nominierung für die Europameisterschaft in Göteborg zurück, er ritt jedoch für die Schweiz bei der letzten EM in Rotterdam 2019, wo er im Teamwettbewerb auf dem Wallach Lord Pepsi in beiden entscheidenden Umläufen jeweils das Streichresultat lieferte. Die Schweiz belegte mit Nicklaus Rutschi auf Cardano, Steve Guerdat auf Bianca und Martin Fuchs auf Clooney – dem späteren Einzel-Europameister – den sechsten Rang.

Januar 2020

In der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung erachtet das Bezirksgericht Willisau die Klage wegen Tierquälerei gegen den Springreiter Paul Estermann als bewiesen an. Da er Berufung eingelegt hat, gilt er bis zum Abschluss des Verfahrens als unschuldig.

Im Strafverfahren gegen den Springreiter Paul Estermann wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Willisau vor. Einleitend führt das Gericht aus, weshalb die verschiedenen Anträge des Verteidigers zum Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 abgewiesen wurden.

In einem zweiten Schritt würdigt das Gericht die erhobenen Beweise. Nach Einschätzung des Gerichts sind die angeklagten Sachverhalte durch Zeugenaussagen, einen Tierarztbericht und Fotos zweifelsfrei bewiesen. Die Aussagen der Zeugen zum Vorfall vom 28. April 2016 mit einer Stute werden durch den Tierarztbericht bestätigt. Auch die vorgeworfenen starken Peitschenhiebe beim Training eines Wallachs in drei Fällen erachtet das Gericht als erwiesen.

Die Peitschenhiebe des Beschuldigten führten bei den beiden Sportpferden mehrfach zu Hautaufplatzungen und blutenden Wunden, welche medizinisch versorgt werden mussten. Durch die Peitschenhiebe wurde die Würde der Tiere verletzt. Der Beschuldigte hat beim Trainieren der zwei Pferde das zulässige Maß mittels starker Peitschenhiebe eindeutig überschritten und daher den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt. Da der Beschuldigte die körperliche Integrität und Würde der beiden Pferde je mehrfach verletzt hat, liegt eine mehrfache Tierquälerei nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes vor.

Der Springreiter wird mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 4'000.-- bestraft. Das Gericht berücksichtigt dabei das Verschulden des Beschuldigten, wobei eine gewisse Vorverurteilung durch die Medienberichterstattung zu einer Reduktion des Strafmasses um 10 Prozent führte. Das Strafmaß liegt über dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Probezeit (Bewährung, d.Red.) beträgt zwei Jahre. Zudem muss der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten tragen.

Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung angemeldet. Das Urteil des Bezirksgerichts Willisau ist daher nicht rechtskräftig. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Luzerner Kantonsgericht.

Im Strafverfahren gegen den Springreiter Paul Estermann wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Willisau vor. Einleitend führt das Gericht aus, weshalb die verschiedenen Anträge des Verteidigers zum Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2019 abgewiesen wurden.

In einem zweiten Schritt würdigt das Gericht die erhobenen Beweise. Nach Einschätzung des Gerichts sind die angeklagten Sachverhalte durch Zeugenaussagen, einen Tierarztbericht und Fotos zweifelsfrei bewiesen. Die Aussagen der Zeugen zum Vorfall vom 28. April 2016 mit einer Stute werden durch den Tierarztbericht bestätigt. Auch die vorgeworfenen starken Peitschenhiebe beim Training eines Wallachs in drei Fällen erachtet das Gericht als erwiesen.

Dezember 2020

Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung angemeldet. Das Urteil des Bezirksgerichts Willisau ist daher nicht rechtskräftig. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Zuständig für das Berufungsverfahren ist das Luzerner Kantonsgericht.

Die dauernden juristischen Verhandlungen wegen Tierquälerei gegen den Schweizer Springreiter Paul Estermann geht weiter. Das Bundesgericht in Lausanne als höchste Instanz des Landes hat den Fall wegen Formfehlers jedoch zurückverwiesen an das Kantonsgericht Luzern. Das Kantonsgericht bestätigte mit dem Urteil vom 7. Januar 2021 das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Willisau im Wesentlichen. Es spricht den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei für schuldig, begangen gegenüber Castlefield Eclipse am 28. April 2016 und rund eine Woche davor sowie gegenüber Lord Pepsi im Herbst 2015. Bezüglich zweier Vorfälle gegenüber Lord Pepsi im Zeitraum zwischen 2014 und 2017 wird der Beschuldigte jedoch freigesprochen.

Im heutigen Urteil gab das Bundesgericht Estermann Recht, dass der Strafbefehl, der zur Anklage nötig ist, nicht den Anforderungen entsprochen hat. Über die Schuld oder Unschuld des Springreiters urteilten die drei Bundesrichter nicht.

Dem Antrag, Paul Estermann vollumfänglich freizusprechen, ging das Bundesgericht nicht ein. Auch die weiteren Punkte der Beschwerde des Springreiters wurden abgewiesen, so unter anderem, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei und dass keine weiteren Zeugen angehört worden seien.

In der Stellungnahme des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport ist zu lesen: „Somit liegt nach wie vor keine rechtskräftige Verurteilung vor und für den Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Der SVPS wird daher die Angelegenheit weiterverfolgen sowie gegebenenfalls notwendige Maßnahmen treffen. Dies, gestützt auf die Reglemente des Schweizer Verbandes für Pferdesport (SVPS), aber erst nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung, da der zur Last gelegte Sachverhalt nicht an einer dem SVPS unterstellten Veranstaltung stattgefunden hat.“

In der rund fünfstündigen Berufungsverhandlung am Kantonsgericht Luzern wehrte sich Springreiter Paul Estermann erneut gegen seine Verurteilung wegen Tierquälerei, obwohl Aussagen vorliegen von einem halben Dutzend Zeugen, des Berichts eines Tierarztes und Beweisfotos von zwei Quellen.

Nach Einschätzung der ersten Instanz, dem Bezirksgericht Willisau, beweist dieses Material «zweifelsfrei», dass Olympiareiter Paul Estermann zwei Pferde misshandelt hat und sie dabei körperlich und in ihrer Würde verletzt habe. Estermann soll im April 2016 die Stute Castlefield Eclipse mit der Peitsche geschlagen haben, bis Blut floss. Auch den inzwischen nach Brasilien verkauften Lord Pepsi hat er mehrfach geschlagen. Erstinstanzlich wurde der Springreiter deshalb wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt. Seine zwei wichtigsten Besitzer zogen darauf ihre Tiere von Estermann ab und er trat aus dem Nationalkader zurück.

Trotz der erdrückenden Beweislast bestritt er erneut sämtliche Tatvorwürfe und flüchtete sich in Schutzbehauptungen. „Es wurde von Seiten der Verteidigung mit harten Bandagen gefochten. Es wurde alles versucht, um Herrn Estermann ‘herauszuboxen’“, so der Staatsanwalt. Auf den Gebrauch der Gerte angesprochen, wählte Estermann seine Worte mit mehr Bedacht, verharmloste deren Einsatz aber weiterhin. Sein Verteidiger, der das Gericht zuvor mit Klagen gegen die Untersuchungsbehörde eingedeckt hatte, verlangte erneut einen Freispruch. Er präsentierte einen neuen Bericht des Stalltierarztes, der gemäß Staatsanwalt einem «Persilschein» gleichkomme. Der Verteidiger versuchte, diverse Beweisverwertungsverbote geltend zu machen und Zeugen als unglaubwürdig darzustellen.

Der Staatsanwalt hingegen forderte nicht nur eine Bestätigung des Urteils vom November 2019, sondern eine Erhöhung des Strafmasses, weil „sich der Angeklagte in keiner Weise einsichtig oder reuig zeigt und ein solches Verhalten Konsequenzen haben muss“.

Januar 2021

Kantonsgericht, 2. Abteilung

Präsident Arnold, Kantonsrichterin Heer-Hensler, Kantonsrichter Lehner, Präsident Arnold, Kantonsrichterin Heer-Hensler, Kantonsrichter Lehner, Gerichtsschreiber Schmid Urteil vom 7. Januar 2021

A, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Peter Hübner, Business-Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach, 6210 Sursee, Anklagebehörde, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Tierschutzgesetz-Widerhandlungen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Willisau, Einzelrichter Abteilung 2, vom 20. November 2019 (2Q4 19 13 / SA3 17 4992 35) 4M 20 6 ES400a

1. Das Kantonsgericht erkennt:

A ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen gegenüber dem Pferd "B" am 28. April 2016 und rund eine Woche davor, sowie gegenüber Pferd "C" im Herbst 2015.

2. A wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gegenüber dem Pferd "C" anlässlich zweier Vorfälle im Zeitraum zwischen 2014 und 2017.

3. A wird bestraft mit einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu 80 % zulasten des Beschuldigten und zu 20 % zulasten des Staates. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.

4.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

4.3. Die Kostennote des privaten Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Hübner, wird im Betrag von Fr. 10'016.10 genehmigt (Honorar Fr. 9'000.--, Auslagen Fr. 300.--, MWST Fr. 716.10). Davon hat das Kantonsgericht dem Beschuldigten ausgangsgemäß 20% bzw. Fr. 2'003.20 als Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Seine übrigen Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschuldigte selber zu tragen.

4.4. Der Beschuldigte schuldet dem Kantonsgericht Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 7'868.-- (Untersuchungsverfahren Fr. 1'668.--; erstinstanzliches Gerichtsverfahren Fr. 3'000.--; Berufungsverfahren Fr. 3'200). Die noch offenen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der an den Beschuldigten auszurichtenden Parteientschädigung im Berufungsverfahren verrechnet. Abzüglich der im Berufungsverfahren auszuzahlenden Parteientschädigung von Fr. 2'003.20 schuldet der Beschuldigte dem Kantonsgericht somit insgesamt noch Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'864.80. 4M 20 6

März 2022

In der Stellungnahme des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport ist zu lesen: „Somit liegt nach wie vor keine rechtskräftige Verurteilung vor und für den Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Der SVPS wird daher die Angelegenheit weiterverfolgen sowie gegebenenfalls notwendige Maßnahmen treffen. Dies, gestützt auf die Reglemente des Schweizer Verbandes für Pferdesport (SVPS), aber erst nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung, da der zur Last gelegte Sachverhalt nicht an einer dem SVPS unterstellten Veranstaltung stattgefunden hat.“

 

 

 

 

 

 

 

 

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