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Achtung: Neue Vorschriften für Pferdetransporte und Fahrzeuge PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: offz/ dl   
Donnerstag, 20. Februar 2025 um 12:48

Warendorf. Die deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) macht erneut aufmerksam, dass seit Anfang des Jahres 2025 neue Vorschriften für Pferde-Transporte und damit auch für Fahrzeuge herrschen.

Regeln und Vorschriften im Straßen- und Güterverkehr ändern sich laufend. Einige davon betreffen auch den Pferdetransport. Seit 1. Januar gilt, dass Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen, sofern sie einen Anhänger ziehen. Das bedeutet gleichzeitig, dass sich der Fahrer nach aktuell geltendem Recht an Ruhe- und Lenkzeiten halten muss. Zudem benötigt jeder Fahrer eine Fahrerkarte, um die Nutzung des Fahrtenschreibers zu dokumentieren. Von der Neuerung betroffen sind auch Pferdesportler, die in großen Linern mit Pferdeanhängern unterwegs sind. Die neuen Fahrtenschreiber sind nicht nur in der Lage Fahrzeiten aufzuzeichnen, sondern können auch Grenzübertritte registrieren, Standorte bei Be- und Entladevorgängen erfassen und speichern. Die technischen Anforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 geregelt. Bei Missachtung kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.500 Euro verhängt werden.

Vorsicht vor Überladung

Bereits seit 1. Juli 2024 gilt auch für kleinere Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) die Mautpflicht. Viele der typischen kleinen Pferdetransporter liegen genau an der Grenze. Bei Kontrollen hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) allerdings vermehrt festgestellt, dass diese Transporter zum Teil deutlich überladen werden. Das zieht nicht nur ein Bußgeld nach sich: Bei einem Verkehrsunfall kann es dazu führen, dass man wegen Missachtung der Sorgfaltspflicht eine Mitschuld trägt und damit ganz oder teilweise dafür haftet. „Es ist außerdem davon auszugehen, dass ein Versicherer die Leistung verweigert, wenn nach Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass die schwerwiegende Überladung der Hauptgrund für den Unfall ist, dann gibt es bei der Kaskoversicherung keine Entschädigung“, sagt Johannes Rennebaum, Logistik-Berater aus Halle/Westfalen.

Zur Mautpflicht hat die FN im Frühjahr 2024 einige Fragen und Antworten zusammengestellt.

 

 

 


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