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Steuer auf Preisgelder kann zurückgefordert werden PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: FN-Press/ DL   
Mittwoch, 11. November 2020 um 12:23

Warendorf. Preisgelder im Turniersport dürfen nicht zusätzlich besteuert werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Preisgelder für die erfolgreiche Teilnahme an einem Turnier keine steuerbare Leistung sind. Die Preisgelder unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. Die entscheidende Begründung ist, dass Preisgelder nicht garantiert sind, sondern nur erfolgsabhängig gezahlt werden.

„Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass Pferde-Eigentümer keine Umsatzsteuer auf die von ihren Pferden gewonnenen Preisgelder zahlen müssen. Das entlastet den gesamten Pferdesport“, sagt Rainer Reisloh, Geschäftsführer des Bereichs Personal und Finanzen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies bereits im Jahr 2016 so entschieden.

Deshalb sollten Pferde-Eigentümer zusammen mit ihren Steuerberatern nun auch eine rückwirkende Erstattung der bereits entrichteten Umsatzsteuer auf Preisgelder in vergangenen Jahren prüfen. Weitere Informationen zu dem Urteil mit dem Aktenzeichen XI R 25/18 gibt es auch auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs unter

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010199/

 


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