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Von Zwangsvollstreckungsrecht und Pfändungsverboten und vielem anderen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: offz/ dl   
Mittwoch, 13. Juli 2022 um 16:16

Berlin. Bereits zum 18. Mal trafen sich Deutschlands Pferderechtsanwälte auf dem zentralen Deutschen Pferderechtstag, der führenden Fach - und Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Pferderecht sowie für Pferdesachverständige und Pferdefachtierärzte mit Interesse an juristischen Fachfragen.

An diesem Fachkongress nahmen Teilnehmer aus der gesamten Bundesrepublik, der Schweiz, den Niederlanden und aus Österreich und sogar aus Schweden teil. Dieses Jahr war eine Teilnahme an dem Fachkongress nur als reine Online – Veranstaltung möglich. Für eine professionelle Durchführung sorgte die Deutsche AnwaltAkademie aus Berlin mit erprobter Technik .

Der Fachkongress wurde eröffnet von Prof. Dr. Ansgar Staudinger (Universität Bielefeld) mit dem schon traditionellen Schuldrechts-Update 2022 .Prof. Dr. Staudinger beschäftigte sich zunächst mit aktueller Rechtsprechung aus Karlsruhe sowie den Unterinstanzen zum (Tier)Kaufrecht. Dabei nahm Prof. Dr. Staudinger insbesondere Entscheidungen in den Blick, die zwar zum alten Recht gefällt wurden, gleichermaßen aber Relevanz für die Rechtslage ab dem 1.1.2022 haben. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei Abgrenzungsfragen zwischen § 13 BGB und § 344 Abs. 1 HGB sowie die Reichweite der Nacherfüllung und einer etwaigen Zuzahlung bei etwa einem mangelbehafteten Kaufgegenstand. So ist sowohl bei einer Stück- als auch Gattungsschuld, bei einer neuen wie gebrauchten Sache der Nacherfüllungsanspruch möglicherweise weitergehend, als bislang angenommen wurde. Die Frage, ob und inwieweit dann eine Zuzahlung geschuldet wird, ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.12.2021 erstmalig geklärt worden. Diese Fragestellungen betreffen gleichermaßen den Pferdehandel, sofern etwa ein mangelbehaftetes Pferd „getauscht“ und eine „Zuzahlung“ verlangt wird.

Prof. Dr. Staudinger ging überdies auf aktuelle Judikatur zur Haftung von Tierhaltern ein. So stellen sich weiterhin Abgrenzungsfragen zwischen Luxus- und Nutztieren. Einbezogen werden gleichermaßen Streitpunkte rund um die Einstandspflicht von Tierärzten. Prof. Dr. Staudinger zeigte zudem auf, dass möglicherweise bestimmte Grundsätze gerade zum Schockschaden bei dem Verlust eines Tieres der Überprüfung bedürfen. So ist der Bundesgerichtshof vor vielen Jahren am 20.3.2012 im Kontext des damaligen Zivilrechts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tötung eines Hundes ungeachtet der emotionalen Bindung des Tierhalters selbst bei Vorliegen seiner pathologischen Gesundheitsbeeinträchtigung, kein berechtigter Anlass sei, nach § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB vom Schädiger Schmerzensgeld zu verlangen. Mittlerweile haben sich allerdings erhebliche Parameter im Zivilrecht verändert. So wurde beispielsweise das Trauergeld in § 844 Abs. 3 BGB geschaffen. Prof. Dr. Staudinger ging in diesem Zusammenhang ebenso auf Korrekturen im Zwangsvollstreckungsrecht und etwa auf die neu geschaffenen Pfändungsverbote in § 811 Nr. 8 ZPO ein, was auch die Pfändung von Pferden erschwert . Am Rande streifte er Streitfragen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Blick auch auf den Brexit.

Prof. Dr. Staudinger hat dann das jetzt zu beachtende Pferdekaufrecht nach den neuen Regelungen für den Pferdehandel nach der Schuldrechtsreform vom 1.1.2022 vorgestellt. Besondere Aufmerksamkeit lenkte er auf den veränderten Sachmangelbegriff in § 434 BGB. Eine weitere Fragestellung beantwortete der Referent, ob und inwieweit § 474 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Versteigerung von gebrauchten Pferden gegenüber Verbrauchern hinreichend Beachtung findet. Hier wurde anhand von Praxisbeispielen aufgezeigt, dass die neue gesetzliche Vorgabe der klaren und umfassenden Information des Verbrauchers es nunmehr notwendig macht, ihn in hinreichend transparenter und prominenter Form vor Abschluss des Kaufvertrages als juristischen Laien vollumfänglich darüber zu informieren, welche Privilegien entfallen. Vor allem besteht das Risiko, dass, wenn nur partiell die Folgen der Nichtgeltung der § 474 ff. BGB aufgezeigt werden, nicht aber beispielsweise zentrale Elemente wie das Entfallen der Beweislastumkehr in § 477 BGB oder die Besserstellung beim Rücktritt, Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 475d BGB, hieraus letztlich eine Informationspflichtverletzung abzuleiten ist mit der Folge, dass dann die Versteigerung von gebrauchten Pferden B2C vollständig den § 474 ff. BGB unterliegt.

Der Referent zeigte akribisch die Folgen der neuen Rechtslage, welche in der Praxis wohl noch erhebliche Probleme erzeugen dürften, ebenso eine neue Rechtsprechung aufgrund der neuen Regelungen. Der Referent wies überdies darauf hin, dass § 442 BGB im Bereich B2C kraft § 474 Abs. 3 S. 2 BGB nicht mehr gilt, so dass das Institut der negativen Beschaffenheitsvereinbarung in § 476 Abs. 1 S. 2 BGB an Praxisrelevanz gewinnt. Gerade derartige Vereinbarungen unterliegen strengen Vorgaben hinsichtlich der Informationslast des Unternehmers (Züchters,Pferdehändlers etc.) sowie den im zweiten Schritt einzuhaltenden Formerfordernissen. So ist eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung erforderlich, wozu es noch keine aktuellen Musterformulierungen gibt und die den teilnehmenden Rechtsberatern noch einiges Kopfzerbrechen bereiten wird. Das bisherige Modell der Ankaufsuntersuchung lässt sich dementsprechend im Kontext eines Verbrauchsgüterkaufvertrages in der bisherigen Weise auch nicht mehr aufrechterhalten mit weiteren noch ungeklärten Folgen für den Pferdehandel. Der Referent wies auch darauf hin, dass darüber hinaus Vorsicht bei der Verjährungsfristverkürzung im Kontext von Verbrauchsgüterkaufverträgen bei gebrauchten Sachen nach § 476 Abs. 2 S. 2 BGB geboten ist.

Seit dem 1.1.2022 ist beispielsweise eine Verjährungsfristverkürzung allein im „Kleinstgedruckten“ formell nicht mehr erlaubt. Der Referent wies weiterhin auf massive Veränderungen bei Rechtsbehelfen wie Rücktritt, Minderung sowie beim Schadens- bzw. Aufwendungsersatz hin. So ist insbesondere bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag vom Verbraucher nicht mehr verlangt, dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Offen erscheint, ob und inwieweit die Nacherfüllung und dessen Ort parteiautonomer Bestimmung untersteht. Dabei ist sicherlich nach neuem Recht zu beachten, dass § 476 Abs. 1 S. 2 BGB gewährleistungsbeschränkende Vereinbarungen überhaupt nur unter Einhaltung von besonderen Informationspflichten und Formerfordernissen eröffnet.

Ferner besteht ein flankierendes Umgehungsverbot in § 476 Abs. 4 BGB neuer Fassung. Der Referent wies die Teilnehmer nochmal ausdrücklich darauf hin , dass der Eindruck, die Schuldrechtsreform vom 1.1.2022 kaum praktische Auswirkungen für den Pferdehandel habe definitiv falsch sei und u.U. ein Beratungsverschulden auslösen könnte bei Nichtbeachtung der neuen Rechtslage mit der Folge einer Haftungsfalle für die Anwaltschaft. Der Referent wies nach dem spannenden Vortrag noch darauf hin, dass zu diesem Thema eine Handreichung in Buchform für die Praxis in Arbeit ist und den Fachleuten baldmöglichst zur Verfügung stehen soll.

Rechtsanwältin Simone Hensen LL.M hat dann die Tierhalterhaftung in der anwaltlichen Praxis mit Schwerpunkten zu den Haftungsgrundlagen und den Haftungsfolgen sowie zu Versicherungsrechtsfragen und spezielle Fallkonstellationen aus der Praxis präsentiert. Besonders interessant war die Darstellung aus verschiedenen Blickwinkeln, einmal aus Sicht des Anspruchsstellers und zum anderen aus Sicht des Anspruchsgegners, oft Versichungen. Der Vortrag war sehr anschaulich für die anwaltlichen Praktiker zur Optimierung der Beratung mit vielen neuen Ansätzen. Im Oktober 2022 erscheint dazu ein neues Fachbuch der Referentin zum Thema Tierhalterhaftung.

Probleme der Halswirbelsäule beim Pferd , ECVM und die Folgen für die Nutzung als Reitpferd war das Thema des besonders erfahrenen Praktikers und Fachtierarztes für Pferde Dr. med. vet. Ralf Pellmann. Der Referent erklärte mit hervorragenden Vortragsfolien und profunden wissenschaftlichen Quellen und Studien Rittigkeitsprobleme bei Pferden, wiederkehrende Lahmheiten, Stolpern und Stürzen mit Bezug zu Problemen der unteren Halswirbelsäule des Pferdes. Der Referent zeigte den Teilnehmern dazu auch eine Reihe von sehr eindrucksvollen Videos von Pferden mit ECVM Symptomen. Die Auswirkungen für eine juristische Bewertung mit Blick auf die nach neuer Rechtslage geforderte negative Beschaffenheitsbeschreibung sind noch nicht absehbar und bedürfen einer weiteren Beobachtung. Geboten wurde von dem Referenten aktuellstes tiermedizinisches Fachwissen für die anwaltliche Praxis.

Ein weiteres tierärztliches Thema war 2022 die Frage,wie Pferdeschutz in der amtstierärztlichen Praxis funktioniert und wie die Veterinärbehörden in Sachen Tierschutz agieren. Nach einer ausführlichen Einführung in die rechtlichen Grundlagen und die „Werkzeugkiste“ der Veterinärbehörden zeigte die Referentin, Amtstierärztin und Fachtierärztin für Tierschutz, Dr. med. vet. Friederike Hänsch, anhand von Fällen aus der Behördenpraxis sehr anschaulich bebilderte Pferdeschutzfälle. Dazu erläuterte die Referentin eindrucksvoll das Vorgehen der Behörde. Anhand der zahlreichen Fragen der Teilnehmer wurde die Praxisrelevanz der Thematik eindrucksvoll vertieft. Ein Fazit war auch die Feststellung, dass beteiligte Pferderechtsanwälte proaktiv mit den Veterinärbehörden zusammenwirken sollten pro equo, zur Optimierung des Schutzes von Pferden.

Auch der 18. Deutsche Pferderechtstag online war ein hoher Informationsgewinn für alle Beteiligten. Eine Aufzeichnung der Tagung samt Tagungsunterlagen kann zum Tagungspreis bestellt werden. Weitere Informationen findet man im Internet unter www.pferderechtstag.de

 

 

 

 

 


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