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Zorniges Trauerspiel um Paul Estermann - Nationaler Verband ohnmächtig... PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: offz/ dl   
Samstag, 25. Februar 2023 um 17:23

Bern. Viele Reiter, aber vor allem die Öffentlichkeit ist ziemlich fassungslos, dass der der Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht rechtmäßig verurteilte Schweizer Springreiter Paul Estermann (59) vom eigenen Verband nicht zusätzlich sanktioniert wurde – ziemlich im Gegenteil, was nicht nur in Helvetia Empörung auslöste, denn der Pferdesport wird dadurch noch näher und schneller an den Abgrund gezerrt.

 

 

Nach sechsjähriger Verhandlungsdauer bis vor das höchste Gericht des Landes in Lausanne wurde der Schweizer Springreiter Paul Estermann der Tierquälerei für schuldig befunden. Die Frist für einen Widerspruch lief am 13. Januar diesen Jahres ab. Da kein Veto eingereicht wurde, ist der frühere Championatsreiter rechtmäßig verurteilt. Dazu schrieb der Schweizer Verband für Pferdesport (SVPS): Nachdem die Beschwerdefrist für dieses Urteil ungenutzt verstrichen ist, wird diese Verurteilung rechtskräftig. Der SVPS-Vorstand hat deshalb umgehend bei der SVPS-Sanktionskomission (SAKO) eine vorläufige Sperre beantragt. Somit ist die Verurteilung von Paul Estermann wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei nun rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, im heimischen Stall ihm anvertraute Turnierpferde mit einer Dressurpeitsche wissentlich und willentlich heftig und übermäßig die Flanken und den Unterbauch blutig geschlagen zu haben, um bessere Trainingsergebnisse zu erzielen. Der Vorstand des SVPS hat umgehend bei der Sanktionskommission (SAKO) des SVPS eine vorläufige Sperre von Paul Estermann beantragt, die SAKO wurde aufgefordert, diesen Antrag nun dringlich zu bearbeiten, die Vorstandschaft erwartete eine vorläufige Sperre in den nächsten Wochen – herauskam nichts. Die SAKO behauptet, die Dringlichkeit sei nicht gegeben. Somit kann Estermann weiter an Turnieren teilnehmen, es sei denn, der Veranstalter lehnt ihn als Starter ab, was wiederum zu neuen juristischen Verwickjlungen führen könnte.

 

Dazu ein lesenswerter Bericht über die Rechtsprechung im Pferdesport, veröffentlicht im Schweizer Verbandsorgan am 21. Juni 2021 durch Cornelia Heimgartner

 

«FEI sperrt US-Springreiter wegen Elektrosporengebrauchs für zehn Jahre», «FEI sperrt brasilianischen Dressurreiter wegen Tierquälerei für drei Jahre» - so oder ähnlich titelten die Pferdesportmedien in den vergangenen Wochen. Solche Sanktionen werden insbesondere von der Pferdesport-Community in den sozialen Medien regelrecht gefeiert. Doch welchen rechtlichen Status haben sie überhaupt, und was bedeuten sie für die nationalen Pferdesportverbände wie den SVPS?

 

 

Wird gegen eine Sanktion im Pferdesport, z.B. der FEI, Berufung eingelegt, legt das Berufungsgericht, z.B. das CAS, die Argumente in die Waagschale und gewichtet diese möglicherweise anders als die Vorinstanz. In den genannten Fällen wurden zwei FEI-Reiter gestützt auf FEI-Reglemente wegen tierschutzrelevanter Handlungen am Pferd mit mehrjährigen Sperren und saftigen Geldbussen belegt. Solche Entscheidungen des FEI-Gerichts können die betroffenen Athleten jedoch vor dem Internationalen Sportgericht (CAS), dem obersten Gericht in Sportangelegenheiten, anfechten - durchaus mit Erfolg, wie das jüngste Beispiel aus dem Endurance-Sport zeigt, bei dem die 20-jährige Sperre der FEI gegen Scheich Abdul Aziz bin Faisal Al Qasimi (UAE) aufgehoben wurde, aus Mangel an Beweisen.

 

 

Sportgerichtshof und Tierschutzfragen

 

 

Während der brasilianische Dressurreiter Leandro Aparecido da Silva darauf verzichtete, seine 3-jährige Turniersperre und die Geldbusse von 5000 Franken plus Prozesskosten in Höhe von 2000 Franken vor dem CAS anzufechten, hat der US-amerikanische Springreiter Andrew Kocher in der Presse bereits angekündigt, gegen das Urteil des FEI-Tribunals beim CAS Berufung einzulegen. Ob die vermeintlichen Beweise für den Einsatz von Elektrosporen vor dieser Instanz standhalten, bleibt abzuwarten. Der Leiter des Rechtsdienstes der FEI Mikael Rentsch erklärt: «Es ist nicht immer einfach, eine Misshandlung eindeutig zu beweisen. Es können natürlich handfeste juristische Beweise vorliegen, aber es kommt auch vor, dass die FEI - und anschließend das FEI-Tribunal oder das CAS - wissenschaftliche Aspekte beurteilen und zusammentragen muss. Wir arbeiten mit externen Fachleuten zusammen, die uns dabei helfen, die Fakten nach bestem Wissen und Gewissen und in aller Aufrichtigkeit zu belegen und dem FEI-Tribunal vorzulegen. Dieses entscheidet dann auf dieser Grundlage, welche Elemente es wie stark gewichtet, und kommt so zu einem Sanktionsbeschluss. Wird dieser von der angeklagten Partei vor dem CAS angefochten, stützen sich die Schiedsrichter des CAS zwar auf die Dokumente der FEI, gewichten die Fakten und Beweise aber vielleicht anders. Das muss man so akzeptieren.»

 

Gemäss CAS-Reglement bringen die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Internationalen Sportgerichtshofs eine geeignete juristische Ausbildung, anerkannte Fachkenntnisse im Bereich des Sportrechts und/oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sowie ein breites sportspezifisches Allgemeinwissen mit. Diese Kriterien stellen sicherlich in den meisten Fällen, die vor das CAS gelangen und bei denen es vorwiegend um Dopingvergehen oder allgemeine Regelverstösse im Sport geht, eine gute Voraussetzung dar, um Streitigkeiten zu schlichten und über Beschwerden entscheiden zu können.

 

 

Dennoch stellt sich die Frage, ob der Pferdesport insbesondere in Tierschutzangelegenheiten beim CAS gut aufgehoben ist, denn das Schiedsgericht kann weder im Bereich der Veterinärmedizin noch in demjenigen der Ethologie unserer vierbeinigen Sportpartner entsprechendes Know-how vorweisen. Genau diese Frage wurde auch im Zusammenhang mit der Aufhebung des FEI-Urteils gegen Scheich Abdul Aziz bin Faisal Al Qasimi aufgeworfen, da die Argumentation des CAS auf tiermedizinischen Annahmen beruhte, die von Veterinären verschiedentlich als nicht haltbar beurteilt wurden. Das sei eine allgemeine juristische Realität, erläutert Rentsch: «Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter müssen selbst keine Fachexperten sein. Dafür erhalten sie die Gutachten der Expertinnen und Experten der beschwerdeführenden Partei auf der einen Seite und diejenigen der angeklagten Partei auf der anderen Seite. Weichen diese voneinander ab, entscheidet das Schiedsgericht, welcher Argumentation es Glauben schenken möchte.»

 

 

Das CAS ist die letzte Instanz auf dem disziplinarischen Rechtsweg der Sportgerichtsbarkeit bei der FEI. Das bedeutet: Widerruft das CAS einen Entscheid der FEI, muss letztere dies akzeptieren und hat kaum Möglichkeiten, zu rekurrieren. Die FEI könnte höchstens vor dem Obersten Gerichtshof der Schweiz Berufung einlegen, doch die Rechtsgrundlagen hierfür sind schwach.

 

 

FEI-Reglement verpflichtet zu Protest

 

 

Die Anzeige im Fall Kocher wurde ursprünglich anonym bei der Equestrian Community Integrity Unit (ECIU) der FEI eingereicht. Die ECIU ist 2010 ins Leben gerufen worden und wird als unabhängige, outgesourcte Einheit von der britischen Ermittlungsfirma Quest Global Ltd geführt. Jeder kann bei dieser Stelle anonym oder namentlich Anzeige erstatten, um Vorfälle in den Bereichen Tierschutz und Doping, aber auch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Korruption, verbotenen Wettspielen und Ähnlichem zu melden. Gemäß dem Jahresbericht 2020 der ECIU registrierte sie im vergangenen Jahr 21 Meldungen, wobei «Fehlverhalten» (8) der häufigste Meldungsgrund ist, gefolgt von Meldungen im Zusammenhang mit dem Pferdewohl (5).

 

Tatsächlich hält das FEI-Generalreglement fest, dass jede Person, die eine Misshandlung eines Pferdes beobachtet - sei es im Rahmen eines Turniers oder zu jedem anderen Zeitpunkt -, dies unverzüglich mittels eines «Protests» entweder einem FEI-Offiziellen oder dem FEI-Generalsekretär zu melden hat. Der FEI-Generalsekretär prüft den Protest und entscheidet, ob die Angelegenheit vor das FEI-Gericht kommt.

 

 

1. Als Misshandlung gilt - ebenfalls gemäß FEI-Generalreglement - jede Handlung oder Unterlassung, die beim Pferd Schmerzen oder unnötiges Unwohlsein verursacht oder verursachen kann.

 

2. Kann nun also jeder, der zweifelhafte Szenen im Pferdesport beobachtet und vielleicht sogar filmt, eine Anzeige bei der FEI einreichen? Mikael Rentsch klärt auf: «Die FEI kann nur aktiv werden, wenn die involvierten Pferde und/oder Personen bei der FEI registriert bzw. akkreditiert sind. Dazu gehören beispielsweise auch die Mitglieder des Organisationskomitees einer FEI-Veranstaltung, FEI-Offizielle, Besitzer von FEI-Pferden oder deren Grooms.»

 

Auch Trainingssituationen werden geahndet

 

 

Wie das Beispiel des brasilianischen Olympia-Dressurreiters zeigt, kann die FEI Misshandlungen von Pferden nicht nur auf dem Turnier, sondern auch im Training sanktionieren. Der Fall da Silva ist aber noch in einer weiteren Hinsicht bemerkenswert: Die Angelegenheit wurde nämlich zunächst beim brasilianischen Pferdesportverband zur Anzeige gebracht, der jedoch keine juristische Handhabe hatte, da die Geschehnisse nicht auf dem Turnierplatz beobachtet wurden und damit außerhalb des Einflussbereichs des Pferdesportverbands lagen. Trotzdem ist die FEI mit ihrer breiter angelegten Reglementsgrundlage aktiv geworden und hat den FEI-Reiter mit Erfolg mit einer Sperre und einer Geldstrafe behaftet.

 

 

Auch der SVPS definiert in seinem Generalreglement (GR), dass Verstöße gegen die Statuten, Reglemente und/oder Weisungen sowie Vorschriften des SVPS, die anlässlich einer Veranstaltung der Jury zur Kenntnis gelangen, durch diese geahndet werden. Verstöße, die kompetenzmäßig nicht durch die Jury erledigt werden können, sind durch die Jury schriftlich mittels begründeter Anzeige der Sanktionskommission (SAKO) zu melden. Einen Verstoss begeht gemäss GR unter anderem, wer dem Ansehen einer dem SVPS unterstellten Disziplin schadet oder wer ein Pferd misshandelt.

 

 

 

Was also würde passieren, wenn in der Schweiz eine tierschutzrelevante Trainingssituation dem SVPS gemeldet würde? Der Präsident der SAKO, Thomas Räber, klärt auf: «Der SVPS kann nur aktiv werden, wenn die fraglichen Geschehnisse auf einem SVPS-Turnier beobachtet wurden oder wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Missachtung der Tierschutzgesetzgebung durch eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde vorliegt. Wenn uns ein solches Video zugespielt würde, würden wir das aber sicher ernst nehmen und weitere Schritte prüfen. Wenn wir den Tatbestand der Tierquälerei bestätigt sähen, würden wir die Angelegenheit gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Diese hat dann auch die Mittel, die Betroffenen anzuhören und Zeugen einzuvernehmen.»

 

 

Somit ist die Situation beim SVPS ganz ähnlich gelagert wie beim brasilianischen Dachverband. Was also, wenn ein solcher Fall aus der Schweiz an die FEI gelangt und die Sanktion durchkommt? Ist der SVPS gezwungen, die Sperre der FEI auch für nationale Turniere zu übernehmen? Dazu Thomas Räber: «Gemäss FEI-Statuten sind die nationalen Pferdesportverbände, die der FEI angeschlossen sind, verpflichtet, die von der FEI oder dem CAS auferlegten Strafen zu akzeptieren und auch auf nationaler Ebene bei internationalen Veranstaltungen (CSIO, CSI, CDI usw.) durchzusetzen. Man müsste aber sicher abwarten, bis der Entscheid der FEI definitiv ist. Denn wenn wir vorschnell eine Sperre verhängen und die FEI-Sanktion vor dem CAS schliesslich rückgängig gemacht wird, könnte die betroffene Athletin bzw. der betroffene Athlet unter Umständen Schadenersatzforderungen stellen, da eine Sperre einem Berufsausübungsverbot gleichkommen könnte.» ...

 

 

 

Disziplinarverfahren sind keine Strafverfahren

 

 

Was also soll man tun, wenn man eine potenziell tierschutzrelevante Situation außerhalb eines Turniers beobachtet? Bei dieser Entscheidung hilft es vielleicht zu verstehen, dass es sich bei der Verbandsgerichtsbarkeit sowohl der FEI als auch des SVPS um Disziplinarverfahren handelt. Diese gilt es klar zu unterscheiden von den Strafverfahren, die in der alleinigen Kompetenz des Staates liegen und aufgrund einer Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, wenn beispielsweise ein Tatbestand im Sinne des Tierschutzgesetzes vorliegt. Bei Vergehen gegen das Tierschutzgesetz handelt es sich zudem um Offizialdelikte, das heißt, die Behörden müssen einer entsprechenden Anzeige zwingend nachgehen und den Fall klären.

 

 

So empfiehlt auch Thomas Räber: «Wenn jemand meint, Beweise für tierschutzwidriges Verhalten in der Hand zu halten, soll er oder sie bei der Polizei Anzeige erstatten, damit diese ermitteln kann. Gemäß Tierschutzverordnung gilt beispielsweise ‹das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren› als verbotene Handlung und Offizialdelikt.»

 

Wir alle wünschen uns, dass es gar nie erst nötig wird, solche rechtlichen Schritte einzuleiten. Sollten wir jedoch dennoch in die Situation kommen, tierschutzrelevantes Verhalten gegenüber einem Pferd zu beobachten und zu dokumentieren, liegt es in unserer Verantwortung, dem betroffenen Pferd eine Stimme zu geben und der involvierten Person das Recht auf ein faires Verfahren zu gewähren.

 

 

«Any person witnessing an Abuse must report it in the form of a Protest without delay. If an Abuse is witnessed during or in direct connection with an Event, it should be reported as a Protest t

 

 

 

 

 


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