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Per Gericht Startrecht für Bundeschampionat erreicht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Ludwig/ Offz   
Freitag, 25. August 2023 um 12:24

Wassenberg. Nach wie vor wird auf allen Medienkanälen die Sperre der Dressurreiterin Mareike Mimberg-Hess heiß diskutiert. Sie hatte beim Bundeschampionat des letzten Jahres in Warendorf als Ersatzreiterin einen Hengst vorgestellt und auch gewonnen, nachdem die Stammreiterin des Pferdes ausgefallen war. Der Sieger-Hengst hatte hatte jedoch ein entzündungshemmendes Mittel im Blut. Und was ein Top-Anwalt zu allem zu sagen hat…

Wenn verbotene Medikamente in einem Pferd bei einer Sportveranstaltung entdeckt werden, hat der betreffende Reiter die Schuld zu tragen und somit auch die Strafe, Wie nun im Falle des vierjährigen Hannoveraner Hengstes San to Alati als Siegerpferd vor einem Jahr beim Bundeschampionat in Warendorf. Bei dem Secret-Sohn wurde anschließend das entzündungshemmende und schmerzstillende Mittel Firocoxib bei der Kontrolle gefunden. Dem Hengst wurde der Titel aberkannt und die Reiterin Mareike Mimberg-Hess als „Verantwortliche Person“ im Sinne von „Anti-Doping und Medikation im Pferdesport“ (ADMR) durch ein Ordnungsverfahren der deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) für vier Monate gesperrt. Doch gegen die Sperre wehrte sich die Reiterin, da sie nur als Ersatz für die verhinderte Stammreiterin eingesprungen war.

Beim Bundeschampionat an diesem Wochenende kann sie dennoch an den Start gehen. Mit ihren Anwälten erreichte sie eine einstweilige Zwischenverfügung gegen die Entscheidung der FN. Das zuständige Landgericht Dortmund hatte erkannt, dass das Verfahren bis zur Entscheidung über eine einstweilige Verfügung noch Zeit in Anspruch nehmen wird – unter anderem, weil die schriftliche Urteilsbegründung des Großen Schiedsgerichts der FN noch nicht vorliegt. Das wäre zum Nachteil der Reiterin gewesen, denn sie hätte dadurch das Bundeschampionat verpasst. In dem Gerichtsbeschluss wurde nun angeordnet, dass die „Antragstellerin aufgrund des Schiedsspruchs des Antragsgegners v. 14.08.2023 vorläufig nicht für die Dauer von vier Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen ist“, so der Wortlaut des Beschlusses.

Der Sportler ist hilflos…

Dem Regelwerk eines Verbandes ist der Sportler hilflos ausgeliefert. Doch wer international reiten will, hat sich den Bedingungen einer Föderation zu unterwerfen. Die deutschen Reiter oder Fahrer haben zum Beispiel die Unterschrift zu setzen unter die sogenannte Athletenvereinbarung, wonach sich ein Sportler bedingungslos der sportlichen Gerichtsbarkeit einer Föderation zu unterwerfen hat. Dagegen wehrten sich lange auch die beiden die beiden so überaus erfolgreichen Springreiter Christian Ahlmann und Daniel Deußer.

Mit der Athletenvereinbarung und deren Folgen befasste sich auch der deutsche Topjurist Dr. Friedrich-Wilhelm Lehmann (Schliersee), auch ein Pferdemann, sehr intensiv. Er stellte direkt einmal fest: „Im staatlichen Rechtssystem wie im Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit der Zivilprozessordnung muss in der Regel der Geschädigte, das wäre im übertragenen Sinn der Verband, die Schuld des Schädigers, also des Athleten, vor Gericht darlegen und beweisen, um den Anspruch gegen den Schädiger durchzusetzen. In der Sportgerichtsbarkeit gelten demgegenüber andere, selbstgemachte Regeln, mit denen die Verbände leichter eine Sanktion gegen den Sportler verhängen können“. Der Verband müsse also im Pferdesport nur zum Regelwerk greifen, nur darzulegen und zu beweisen, dass ein verbotenes Medikament im Pferdekörper gefunden wurde (A-und B-Probe) und somit sei der Reiter schuldig, weil er die Verantwortung für das Pferd allein trage, „nicht einmal ein Verschulden des Veranstalters wegen mangelnder Aufsicht oder ein Verschulden des Tierarztes werden geprüft. Auch der Pferdebesitzer /Eigentümer wird aus dem Schussfeld genommen.“

Die fragwürdigen Bestimmungen beträfen nicht nur die Regelwerke des Weltverbandes FEI, sondern auch die von etwa 60 anderen Sportverbänden. Es wäre unwürdig, wenn die Sportverbände diese Regeln trotz des Gefühls der Ungerechtigkeit nur deshalb weiter im Kampf gegen Doping nutzen würden, weil die Zivilgerichte grundsätzlich nicht in die grundrechtlich garantierte Vereinsautonomie der Sportverbände eingriffen, „die Fairness im Sport gebietet ebenso die Fairness in sportgerichtlichen Verfahren“. Der Sportler erwarte von den Verbänden, dass sie gegen Verstöße des Dopings oder verbotener Medikation mit harten Sanktionen und Antidoping-Regelungen durchgriffen, „auf der anderen Seite dürfen Menschen, die in den Verdacht geraten sind, auch ihrerseits Fairness vom Regelwerk der Sportverbände erwarten. Dazu gehört der Grundsatz des fairen Sportgerichtsverfahrens mit Waffengleichheit in der Beweisführung und der Grundsatz der Neutralität der Schiedsgerichte. Diese wird mit Recht von betroffenen Sportlern als auch Wissenschaftlern in Frage gestellt“.

Zur Kritik gehöre auch, dass dem Sportler der Weg zu den ordentlichen staatlichen Zivilgerichten nicht durch die Unterschrift unter eine ihm aufgezwungene Schiedsvereinbarung abgeschnitten werde. Zwar würden die Verbände von einer freiwilligen Schiedsvereinbarung sprechen, das Wort „freiwillig“ passe jedoch nicht zu den Fakten. „Der einzelne Spitzensportler hat ohne die Unterzeichnung der ihm vorgelegten und vorformulierten Schiedsvereinbarung, mit der er auf den Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verzichtet, keine Chance auf Zulassung zum internationalen Wettbewerb bis hin zur Weltmeisterschaft oder Olympischen Spielen.“ Lehmann bezweifelt, dass die Umstände, unter denen Sportler diese Vereinbarung unterzeichnen müssten, freiwillig seien. „Eine unter Zwang abgeschlossene Vereinbarung ist keine rechtlich wirksame Vereinbarung. Das Wort muss beweist die mangelnde Vertragsfreiheit. Sie wird auch nicht dadurch zur freiwilligen Vereinbarung, dass beide Partner das Ziel der Abwehr von Doping haben.“ Vereinbarungen seien rechtlich unbestreitbar rechtsunwirksam, wenn die Unterwerfung unter die Vereinbarung unter Zwang erfolge. Ein Athlet wäre somit auch nicht an sie gebunden.

Lehmann: „Ich wage zu behaupten: Für die Sportverbände steht das Interesse der Abstrafung des Verdachts des Doping oder der verbotenen Medikation als oberstes Ziel und somit weniger der Reiter als Mensch. Das Ziel der Verbände liegt in der Abschreckung anderer Täter. Für die Realisierung des Ziels des sauberen Sports kommt es nach dem Regelwerk nicht auf Schuld oder Unschuld an.“ Nach diesem Regelwerk könne - anders als beim Strafgericht - ein unschuldiger Sportler trotz Unschuld durch das Urteil des Sportgerichts zu einer Verbandsstrafe verurteilt werden, und zwar auch dann, wenn er die ihn entlastenden Umstände vortrage.

Anders verhält es sich im Rechtsstaat außerhalb der Sportverbände. Im Strafrecht ermittelt der Staatsanwalt, ob der beschuldigte Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ein Strafgericht, das die Anklage des Staatsanwaltes zugelassen hat, kann einen Sportler wegen Unschuld zu einer Strafe verurteilen oder mangels Beweisen freisprechen.

Dies hat zur Folge:

Der gleiche Sportler, der von den Sportgerichten trotz Unschuld zu einer Geldstrafe und zu einer Sperre von bis zu vier Jahren verurteilt worden ist, kann vom Strafgericht vom Verdacht des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz wegen erwiesener Unschuld oder eines Mangels an Beweisen freigesprochen werden.

Wir sollten im Sportrecht noch mehr als bisher bedenken:

Die Sperre nach den Regeln der Sportverbände kann im Leben eines Sportlers und im Berufsleben eines Berufssportlers sein privates und berufliches Ansehen und seine berufliche Existenz für immer zerstören.

Man mag derartige Regelungen aus der Sicht der Sportverbände verstehen. Jedoch stellen sich erhebliche rechtsstaatliche Fragen. An diese geht niemand so recht heran. Die Sportverbände sehen hierzu bisher wegen des Eigeninteresses keine Notwendigkeit, und die Justiz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit überlässt den Verbänden die Rechtsetzung. Fazit:Die Sportverbände bilden einen Staat im Staate. Der kleine Staat im Staat gibt sich eigene Gesetze.“

Die Sportgerichtsbarkeit kennt das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung nicht. Die Unschuldsvermutung haben die Verbände in ihren Regelwerken weggelassen. Das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung stört den Kampf gegen Doping und verbotene Medikation. Die Unschuldsvermutung endet im Regelwerk der Sportverbände, sobald ein Dopingmittel oder im Sport verbotenes Medikament im Körper des Athleten oder des Pferdes durch die A und B- Proben gefunden wird. Kaum ergibt sich aufgrund der Analysen der Blutproben der Verdacht des Dopings, so liegt nach dem eigenwilligen Verbandsrecht die Beweislast beim Sportler, der FEI in einer Anhörung und später dem Sportgericht darzulegen, wie denn das Mittel in den Körper des Pferdes gelangt ist.

Der Reiter- also nur der Reiter - wird beschuldigt, wenn ein Dopingmittel in den Körper des Pferdes gelangt ist, nicht etwa ein anderer Verdächtiger, auch nicht der Eigentümer des Pferdes, falls der Reiter nicht der Eigentümer ist.

Der Reiter wird von der FEI nur angehört, darf sich aber nur im Rahmen der Einschränkungen des Regelwerks verteidigen.

Ihm wird bei seiner Verteidigung, deren Erfolg für seine sportliche und berufliche Existenz von hoher Bedeutung sein kann oder ist, durch das Regelwerk der Sportverbände, vom Rechtsstaat abgeschnitten. Die Tatsache, dass es eine Sportgerichtsbarkeit gibt, von der Neutralität zu erwarten ist, führt nicht an der Fallgrube vorbei, dass der Sportler nach dem Regelwerk des Sportverbandes - anders als bei staatlichen Gerichten - die Beweislast allein trägt. Er muss beweisen dass das Dopingmittel durch eine andere von ihm benannte Person in den Körper des Pferdes gelangt ist. Ihm wird das Recht abgeschnitten, gegenüber der FEI oder einem Sportgericht vorzutragen, dass ein im Körper des Sportlers oder des Pferdes gefundenes Dopingmittel ohne sein Wissen von einer anderen Person wie (Wettbewerber, Hufschmied, Tierarzt, Trainer usw.) verwendet worden ist.

FW Lehmann sagt: „Die Beweislast darf nicht beim Sportler allein bleiben. Richtig wäre es im rechtsstaatlichen Sinn, dass die FEI und der Veranstalter den Entlastungsbeweis einer tadellosen fehlerfreien Organisation führen, vor allem die Listen über die Besucher der tags und nachts überwachten Stallungen prüfen und dem Beschuldigten zur Einblicknahme vorlegen. Beide, der Beschuldigte und die FN oder eine andere Institution, welche Anzeige erstattet hat, sollten fairerweise bei der Aufklärung aktiv mitwirken und den Athleten nicht allein lassen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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