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Grundsätze zur Olympia-Nominierung für London 2012 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: DOSB-Pressestelle   
Dienstag, 18. Januar 2011 um 16:07

Frankfurt/ Main. Wer für die Olympia-Mannschaft der Sommerspiele 2012 in London nominiert werden möchte, hat sich vor allem den Gesetzen gegen Doping zu unterwerfen. Wer z.B. die Athletenvereinbarung nicht unterschreibt, kann nicht in die Olympia-Mannschaft aufgenommen werden.

 

I. ZUSTÄNDIGKEIT UND BEFUGNISSE

 

Das Präsidium des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) nominiert die Mitglieder der Olympiamann-schaft London 2012 (Athleten/innen und Betreuer/innen); bei der Nominierung der Athleten/innen und Betreu-er/innen in den einzelnen Sportarten stützt es sich auf die Vorschläge der jeweiligen Spitzenverbände. Das Präsidium entscheidet abschließend und orientiert sich dabei an den nachfolgend genannten Voraussetzungen und Zulassungsbedingungen für die Nominierung; darüber hinaus würdigt es insbesondere auch die Persönlichkeit und das sportliche Verhalten von Athleten/innen und Betreuern/innen. Das Präsidium ist in seiner Entscheidung frei; ein Anspruch auf Nominierung besteht nicht. In Ausnahmefällen kann das Präsidium Entscheidungen delegieren.

 

II. VORAUSSETZUNGEN DER NOMINIERUNG

 

1. Allgemeine Voraussetzungen

Nominiert werden kann nur, wer

 

die „Entry Form – Eligibility Conditions“ des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) unterzeichnet;

 

als Athlet/in mit dem DOSB die vom Präsidium vorgelegte „Athletenvereinbarung“ schließt;

 

als Betreuer/in (Trainer/in, Arzt/Ärztin, Physiotherapeut/in, Psychologe/in, sonstige/r Betreuer/in) die vom Präsidium vorgelegte „Ehren- und Verpflichtungserklärung“ unterzeichnet.

 

2. Sportliche Voraussetzungen für die Athleten/innen

 

2.1 Notwendige Voraussetzung für eine Nominierung ist das Erreichen von Quotenplätzen gemäß den vom IOC gemeinsam mit den Internationalen Verbänden vorgegebenen Kriterien bzw. die Erfüllung von Qua-lifikationsleistungen.

 

2.2 Darüber hinaus hat grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen London 2012 vorzuliegen. Die Einzelheiten dieses Leistungsnachweises werden in den sportartspezifischen Nominierungskriterien bestimmt, die der Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, der jeweilige Spitzenverband und dessen Aktivensprecher/innen spezifisch für jede Sportart, jedoch unter Wahrung der Chancengleichheit und Vergleichbarkeit für die gesamte Olympiamannschaft gemeinsam erarbeiten; dabei erfolgt keine ausschließliche Orientierung an den Platzierungen in der jeweiligen unbereinigten bzw. bereinigten Weltrangliste. Die sportartspezifischen Nominierungskriterien sollen bis zum 15. April 2011 vorgelegt werden, damit das Präsidium sie bis zum 31. Mai 2011 verabschieden kann.

 

2.3 Für Quotenplätze, die aufgrund von Absagen von Athleten/innen bzw. Mannschaften anderer Nationen zur Verfügung stehen, können grundsätzlich keine Nachrücker/innen zur Nominierung vorgeschlagen werden.

 

3. Voraussetzungen für die Betreuer/innen

 

3.1 Betreuer/innen, die rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen in einem Gerichts- oder Sportgerichtsverfahren verurteilt worden sind und/oder die Ehren- und Verpflichtungserklärung des DOSB nicht unterzeichnet haben, können grundsätzlich nicht für die Olympiamannschaft nominiert werden. Im Einzelfall kann das Präsidium nach Prüfung und nach Anhörung durch die „Unabhängige Kommission zur Überprüfung von Trainern und Trainerinnen und Offiziellen mit Dopingvergangenheit“ eine gesonderte Entscheidung treffen; das gilt insbesondere auch für Betreuer/innen, die in früheren Jahren als Athleten/innen des Dopings überführt worden sind.

 

3.2 Im Vorfeld der Olympischen Spiele London 2012 wird der DOSB die für eine Nominierung vorgeschlagenen Betreuer/innen in leitender Funktion auf eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nach den Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes überprüfen lassen. Sofern eine Belastung erkennbar wird, entscheidet das Präsidium im Einzelfall nach Anhörung des „Unabhängigen Beratungsgremiums in Stasi-Fragen“ des DOSB.

 

3.3 Notwendige Voraussetzung zur Nominierung als Physiotherapeut/in ist der Besitz der gültigen DOSB-Lizenz „Sportphysiotherapie“.

 

3.4 Grundlage für die Nominierung als Mannschaftsarzt/ärztin ist der Kriterienkatalog für Verbandsärz-te/innen des DOSB.

 

4. Anti-Doping-Regularien für Athleten/innen

 

4.1 Die Spitzenverbände haben die Pflicht, alle für eine Nominierung in Frage kommenden Athleten/innen in geeigneter Weise über die geltenden Anti-Doping-Regularien aufzuklären und über die Notwendigkeit einer Einbeziehung in das Trainingskontrollsystem zu informieren. Hierfür kommt neben individuellen Anschreiben insbesondere die regelmäßige Veröffentlichung in Verbandszeitschriften oder auf den verbandseigenen Internetseiten in Betracht. Soweit die erforderlichen Informationen nicht hinreichend publik gemacht werden, dürfen den Athleten/innen hieraus keine Nachteile erwachsen.

 

4.2 Nominiert werden können nur Athleten/innen, die gemäß dem Standard für Meldepflichten der NADA, Artikel 2.5.2, ab dem 27. Juli 2011 in den Registered Testing Pool (RTP) des internationalen Sportfachverbandes oder in den von der NADA organisierten Nationalen Testing Pool (NTP) aufgenommen sind, diesem dauerhaft angehören und das entsprechende Regelwerk des nationalen und internationalen Sportfachverbandes sowie das Anti-Doping-Regelwerk der NADA anerkennen. Der jeweilige Spitzenverband benennt den Kreis der in Frage kommenden Athleten/innen und meldet diese unter Mitarbeit seiner Aktivensprecher/innen an die NADA.

 

Athleten/innen, die nicht bis spätestens 27. Juli 2011 dem Trainingskontrollsystem unterliegen und nicht die erwähnten Regelwerke akzeptiert haben, können grundsätzlich nicht für die Olympischen Spiele London 2012 nominiert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Zugehörigkeit zum Allgemeinen Testing Pool (ATP) der NADA zur Nominierung ausreichen, wenn sichergestellt ist, dass die betroffenen Athleten/innen in einem angemessenen Zeitraum vor den Olympischen Spielen unangekündigten Trainingskontrollen zugeführt werden konnten bzw. können. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Präsidium.

 

4.3 Der DOSB beauftragt die NADA, im Vorfeld der Olympischen Spiele bei den für eine Nominierung in Frage kommenden Athleten/innen verstärkt Trainingskontrollen durchzuführen.

 

4.4 Gleiches gilt im Reitsport für die Pferde der für eine Nominierung in Frage kommenden Reiter/innen. Für die Reiter/innen und die Betreuer/innen im Reitsport (z.B. Veterinäre/innen, Pferdepfleger/innen, Pferdebesitzer/innen) gelten zusätzlich die FN Anti-Doping und Medikamentenkontrollregeln für den Pferdesport (ADMR) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

4.5 Athleten/innen, die wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen des jeweiligen nationalen oder internationalen Sportfachverbandes und/oder der NADA mit einer Sperre von mehr als sechs Monaten belegt worden sind, die nach Ablauf der zurückliegenden Olympischen Spiele (Stichtag: 24. August 2008) endete, können nicht nominiert werden.

 

4.6 Das Präsidium kann im Einzelfall abweichend von den vorstehenden Bestimmungen nach Prüfung und ggf. Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der NADA eine gesonderte Entscheidung über die Nominierung treffen; dazu ist ein entsprechender Antrag des Spitzenverbandes vorzulegen, dem sämtliche für eine Beurteilung und Entscheidung notwendigen Dokumente beizufügen sind (z.B. Laborberichte, Stellungnahme des/r Athleten/in etc.). Eine Einzelfallentscheidung ist auch in den Fällen erforderlich, in denen das Verfahren noch nicht rechtskräftig zu Ende geführt wurde, dem/r Athleten/in jedoch aufgrund eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder aufgrund anderer begründeter Tatsachen der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eines nationalen oder internationalen Sportfachverbandes bzw. der NADA gemacht wird.

 


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