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Mildere Strafe für jungen Springreiter PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: FN-Press/ DL   
Donnerstag, 11. April 2019 um 10:21

Warendorf. Das Große Schiedsdsgericht des deutschen Verbandes (FN) milderte die Strafe gegen einen jungen Springreiter wesentlich ab, statt 18 Monate kann er nur fünf Monate lang an keinen Leistungsprüfungen teilnehmen.

 

Im Juli 2018 hatte die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einen jungen Springreiter für 18 Monate gesperrt, nachdem im Rahmen der Deutschen Jugendmeisterschaften 2017 Vorwürfe aus dem Bereich sexualisierte Gewalt gegen ihn erhoben worden waren. Die FN hatte den Fall auch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Reiter legte gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Beschwerde ein, somit ging der Fall weiter an das Große Schiedsgericht der FN. Am 8. April hat das Große Schiedsgericht Folgendes entschieden: „Auf die Beschwerde des Reiters wird der Beschluss der Disziplinarkommission dahingehend abgeändert, dass der Reiter wegen Verstoßes gegen die sportlich-faire Haltung gem. § 920 Ziff. 1, 2c Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) auf den Deutschen Jugendmeisterschaften (DJM) in Aachen im September 2017 für die Dauer von fünf Monaten von der Teilnahme an allen Leistungs-Prüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen wird.“

„Nach umfassender Beweisaufnahme konnten wir den von der Disziplinarkommission zugrunde gelegten Tatvorwurf nicht in allen Punkten als bewiesen ansehen. Festgestellt wurde ein ungebührliches Verhalten, das mit einer geringeren Sperre zu ahnden war“, sagte der Vorsitzende des Großen Schiedsgerichts, Bernd Normann. „Wir respektieren die Entscheidung des Großen Schiedsgerichts. Die Dauer dieses Verfahrens von gut eineinhalb Jahren zeigt, wie sorgfältig die Rechtsorgane sich mit diesem Fall auseinandergesetzt haben“, sagte FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach.

Dieser Beschluss des Großen Schiedsgerichts ist innerhalb der Verbandsgerichtsbarkeit der FN nun rechtskräftig. Der Reiter hat die Möglichkeit, vor einem ordentlichen Gericht dagegen vorzugehen.

 


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