Ab 1. Januar LPO mit leichten Regeländerungen |
Geschrieben von: FN-Press/ DL |
Freitag, 27. November 2020 um 15:36 |
Warendorf. Ab dem 1, Januar 2021 gelten zum Teil geänderter Regeln in der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
Im Nachgang zu den FN-Tagungen, die in diesem Jahr virtuell stattfinden mussten, hat der Beirat Sport der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) im schriftlichen Umlaufverfahren über verschiedenen Änderungen der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) abgestimmt. Diese werden bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Was sich im Wesentlichen ändern wird, gibt es hier von A bis Z.
Außer Konkurrenz Die Chance „außer Konkurrenz“ zu starten, ist bei den Reitern gut angekommen. Außer Konkurrenz starten dürfen Reiter, die aufgrund einer zu hohen Leistungsklassen laut LPO in dieser Prüfung nicht startberechtigt wären, sofern der Veranstalter dies in der Ausschreibung zulässt. Um die Teilnahmekriterien besser kontrollieren zu können, ist eine reguläre Nennung oder Nachnennung notwendig. Dies wurde nun auch in § 66.6 nochmals klargestellt. Dafür dürfen Teilnehmer künftig nach dem Start außer Konkurrenz auf dem demselben Turnier mit demselben Pferd auch an weiteren Prüfungen der entsprechenden Disziplin teilnehmen (§ 66). Das war bisher nicht gestattet. Das heißt, dass zum Beispiel ein Reiter der Leistungsklasse vier mit einem Korrekturpferd zunächst außer Konkurrenz in einer A*-Prüfung und später noch regulär im L-Springen starten könnte.
Beinschutz Ab 2021 gilt im internationalen FEI-Reglement im Springen ein Verbot von Hinterbeingamaschen mit bestimmten Verschnallungsarten, die den Bewegungsablauf an den Hinterbeinen beeinflussen können. Die LPO übernimmt diese FEI-Regeln für Springprüfungen der Klassen E bis S. Die Streichkappen-Regelung für Springpferdeprüfungen bleibt dagegen wie gehabt. Weiterhin gilt – wie schon seit der LPO 2018 -, dass jeglicher Beinschutz nur korrekt angelegt verwendet werden und mit dem Betreten des Vorbereitungsplatzes Springen grundsätzlich nicht mehr verändert werden darf. Welcher Beinschutz ab 2021 erlaubt ist, führt §70 der LPO im Detail auf, auch nachzulesen im LPO-Ausrüstungskatalog (Die überarbeitete Version erscheint Anfang Dezember).
Generelle Helmpflicht
Nenngeld Die leider immer häufiger festzustellende schlechte Starterfüllung in Prüfungen bis Klasse S hat bei vielen Veranstaltern zu Mindereinnahmen geführt. Da es gerade in Corona-Zeiten schwierig ist, Veranstalter zu motivieren, sieht die LPO ab 2021 vor, dass der Veranstalter bei einer Dotierung von bis zu 4.000 Euro (statt bisher 1.500 Euro) per Ausschreibung festlegen kann, dass ein „Einsatz“ fällig wird – also keine in Nenn- und Startgeld gesplittete Teilnehmergebühr.
Pony-Messung Hier erfolgte eine Angleichung an die FEI-Vorgaben zum Ponymessen. Demnach hat eine von einer anderen (ausländischen) FN ausgestellte nationale Messbescheinigung nach wie vor im Geltungsbereich der LPO keine Gültigkeit. Eine internationale FEI-Messbescheinigung gemäß VetRG FEI ab dem Jahr 2020 wird jedoch anerkannt. Das Ergebnis einer FEI-Messung gilt verbindlich auch für den LPO-Geltungsbereich. Das Ergebnis einer Pony-Messung (Messbescheinigung) ist der FN in jedem Fall durch die jeweilige Landeskommission mitzuteilen.
Ponyprüfungen
Die LPO reagiert außerdem auf ein Schwinden an reinen Ponyprüfungen, indem sie den „Pony-Ausgleich“ in Springprüfungen der Klasse E bis M dringend empfiehlt (§ 504). Da Ponyreiter immer mehr darauf angewiesen sind, auch gegen Pferde an den Start gehen zu müssen, sollen die Abstände in Kombinationen und/oder Distanzen mit bis zu fünf Galoppsprüngen für Ponys angepasst werden. Bei einer Kombination mit einem Galoppsprung sollte die Distanz um 40 cm verkürzt werden, bei einer Kombination mit zwei Galoppsprüngen um 60 cm.
Punktespringen Punkte-Springprüfungen werden häufig auch in höheren Klasse ausgeschrieben. Um die Wertigkeit in der jeweiligen Klasse zu erhalten, wurde die Zahl der maximalen Hindernisse von zehn auf zwölf erhöht (§ 524).
Reitstiefel
Schnupperlizenz
Im § 20 wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass für die Erstausstellung einer Schnupperlizenz kein Reit- oder Fahrabzeichen notwendig ist. Startfolge
Springprüfung mit direkt folgendem Stechen
Zwei-Phasen-Springprüfung
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