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GOT soll noch einmal auf den Prüfstand... PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: offz/ dl   
Samstag, 11. Juli 2026 um 20:06

Münster. Auf dem 21. Deutschen Pferderechtstag ging es Schuldrechtsupdate, Pferdehandel, Verjährungsfristen, Tierhalterhaftung, Einschläferung eines Pferdes oder Streitfragen bei Versicherungen und um GOT.

Mit über 100 Teilnehmern fand in Münster im Factory-Hotel der 21. Deutsche Pferderechtstag statt, dazu kamen über 50 Online-Teilnehmer. Die Themen betrafen zunächst das Schuldrechtsupdate 2026. Prof. Dr. Staudinger ging hier auf Reformen ein, die wie etwa die veränderten Zuständigkeitsstreitwerte für die Amts- und Landgerichte als Eingangsinstanzen bereits seit Januar 2026 die Praxis beherrschen. Er beleuchtete ebenso Novellen, wie etwa die Umsetzung der Reparaturrichtlinie, die zum 1. August dieses Jahres wirksam wird und die auch Auswirkungen auf den Pferdehandel haben wird. Danach erfolgte ein Rundumschlag mit Blick auf das Kaufrecht, insbesondere zum Verbrauchsgüterkaufrecht. Hier bleibt anzumerken, dass nach der Ansicht der Oberlandesgerichte nunmehr nach § 476 Abs. 1 wie Abs. 2 BGB eine negative Beschaffenheitsvereinbarung wie eine Verjährungsfristverkürzung von den Verbrauchern zusätzlich unterschrieben werden müssen.

Gleichermaßen beleuchtete der Referent aktuelle Entscheidungen der Revisionsinstanz aus Karlsruhe zu § 477 BGB. Im zweiten Teil behandelte der Dozent dann aktuelle Fragen der Halter- sowie Tierhalterhaftung und ging ebenso auf die Einstandspflicht von Tierärzten sowie Stallbetreibern ein. Gerade die Abgrenzung bei § 7 Abs. 1 StVG, ob sich hier bei einem Kraftfahrzeug ein Betriebsrisiko realisiert oder der betriebliche Zusammenhang bei der Explosion eines Akkus fehlt sowie die Arbeitsfunktion wie bei einem Kranfahrzeug im Vordergrund steht, führt zu einem erheblichen Fallaufkommen.

Ebenso bleibt genau zu prüfen, ob sich im Rahmen von § 833 S. 1 BGB tatsächlich eine Tiergefahr realisiert oder nicht. Letzteres ist der Fall bei einem Einschläferungsprozess, wenn insoweit das Pferd wegen der Schwerkraft auf die Tierärztin fällt.

Dann erörterte Piontek als Richter vom IV. Zivilsenat des BGH dogmatisch reizvolle und für die Praxis relevante Streitfragen rund um Versicherungsprodukte für das Tier. Neben etwa dem Bereich der Antragstellung und etwaigen vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten ging es um die Auslegung von Versicherungsbedingungen sowie Fragestellungen in Bezug auf die Nottötung.

Im Anschluss widmete sich Dr. Ebeling als Richter vom VG Minden, der gerade eine Stage beim OVG in Münster absolviert hatte, rechtlichen Hürden der Pferdehaltung im Außenbereich mit Blick auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Im Zentrum standen unter anderem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienende Vorhaben nach Maßgabe der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB. Seine Ausführungen stießen auf große Aufmerksamkeit, da hier doch etliche Fallstricke von dem Referenten aufgezeigt wurden, die möglicherweise mit einer Nutzungsuntersagung der Pferdehaltung einhergehen können. Denn nicht stets greift hier der Bestandsschutz, sondern droht die Verwaltungsvollstreckung, die nicht per se unter Tierwohlgesichtspunkten ausscheiden muss.

Im letzten Teil wurde dann das brandaktuelle und politisch brisante Thema der GOT-Reform 2022 behandelt. Aus zwei verschiedenen Blickwinkeln beleuchtete zunächst Frau Dr. Mütze als Justitiarin der FN rechtliche Kritikpunkte der GOT-Reform 2022. Im Anschluss nahm Frau Dr. Lagershausen den Ball auf und bewertete die Novelle noch einmal aus veterinärmedizinischer Sicht.

Das Publikum war nahezu einhellig der Auffassung, dass die GOT-Reform noch einmal ganz grundlegend einer Rosskur unterzogen werden sollte.

Dementsprechend fordert der Deutsche Pferderechtstag, dass die GOT-Reform 2022 umfassend auf den Prüfstand gehört und die geforderte Evaluation nicht auf die lange Bank geschoben werden darf. Denn die GOT-Reform steht auch mit dem Grundsatz des Tierwohls im unmittelbaren Zusammenhang. Daher soll - so die Empfehlung des 21. Deutschen Pferderechtstages - der Gesetzgeber noch einmal kritisch die bisherigen Regelungen der GOT-Reform 2022 vollumfänglich unter die Lupe nehmen. ius pro equo !

 

 

 

 

 


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