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Schlag` nicht nach, frag` gleich nach - bei Fritz Johannsmann... PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dieter Ludwig   
Donnerstag, 11. Juni 2015 um 08:56

Ulli Kasselmann (lks) und Fritz Johannsmann - Freunde und Partner

(Foto: Uta Ludwig)

Füchtorf. Europas größter Pferdetransporteur ist Fritz Johannsmann (60), über eine Million Kilometer im Jahr chauffiert sein Unternehmen die millionenwertvolle Fracht durch Europa. Bei Heinrich Niehoff in Füchtorf holte er zwei neue LKW`s ab. Aber Johannsmann ist weit mehr als Transporteur…

 

 

Die tschechische Springreiterin kam vom Turnier im italienischen Arezzo und war mit ihren Pferden und Transporter auf der Fahrt zur nächsten Veranstaltung im Süden Spaniens. In Frankreich wurde sie von der Polizei gestoppt. Die Papiere stimmten nicht und entsprachen auch nicht den neuesten EU-Verordnungen. Da sie auch noch bockig wurde, was bei den „Flics“ in Frankreich allgemein besonders schlecht ankommt, mit ihrem Vater drohte, der ein hohes Tier wäre in der Politik, wurde es zusätzlich teuer. Der Transporter war überladen, keine Erlaubnis für Pferdetransport, Ruhezeiten nicht eingehalten, Fehlen eines Kontrollgeräts – Widerstand gegen die Staatsgewalt: Die Strafanzeige belief sich auf 18.000 Euro.

 

Was erlaubt ist und was nicht, was man beachten muss, unterlassen sollte – auf diesem Gebiet ist Fritz Johannsmann (Steinhagen) inzwischen der Ansprechpartner par excellence in dem Gewerbe „Verband deutscher Pferdetransporteure e.V.“ (www.vdp-info.de)

 

Fritz Johannsmann hätte doch tatsächlich den längsten - wenn er schon für den Verkehr zugelassen wäre: Ein Gigaliner für den Transport von 17 Pferden...

 

Täglich führt er rund 14 „Aufklarungsgespräche“ am Telefon. Friedrich Johannsmann, in der Reiterwelt nur als „Fritz“ bekannt und gerufen, baute vor 40 Jahren seinen Betrieb auf mit geliehenen 5.000 DM seiner Tante Hilde und einem umgebauten Möbelwagen. Inzwischen hat er zwölf Fahrzeuge, das Stück rund 300.000 €. Vor einigen Tagen wurden ihm vom weltbekannten Unternehmen Niehoff in Füchtorf bei Warendorf zwei neue Fahrzeuge übergeben. Am Niehoff-Sitz, wo nicht weit entfernt ebenfalls Bundestrainerin Monica Theodorescu lebt, blätterte der leidenschaftliche Motorradfahrer auch ein bisschen die neue Problematik des Pferdetransportwesens auf.

 

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Gesetzliche Bestimmungen

 

Welche Erlaubnis oder Genehmigung braucht der Transporteur?

Seit Januar 2007 gilt im Internationalen Transport die neue Tierschutztransportverordnung (EG) 1/2005 DES RATES vom 22.Dezember 2004, womit alle vor dem 01.01.2007 erteilten Zulassungen und Genehmigungen ungültig wurden. Aber auch die zum 11.02.2009 ratifizierte nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) hat sich in den wesentlichen Teilen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angepasst. Somit ist diese auch überwiegend im innerdeutschen Transport gültig.

 

Warum ist das auch für den Pferdehalter wichtig?

Der Gesetzgeber hat Ihnen als Auftraggeber die Pflicht auferlegt, dass Sie und der von Ihnen beauftragte Verlader gleichermaßen für einen gesetzeskonformen Transport zu    sorgen haben (- Urteil des OLG Köln (Az: 8 Ss-OWI 121/04 (B) – 42/5B).

 

Welche Transporte betrifft das?

Völlig unverständlich und somit besonders verwirrend unterscheidet der Gesetzgeber und die Kommission der EU – Mitgliedstaaten zwischen privaten und geschäftsmäßigen Transportvorgängen. Somit gelten alle Verordnungen zum Schutz der Tiere  beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, nur für alle geschäftlich zu wertenden Transportvorgänge. Hierbei ist es unerheblich ob dieser gegen Entgelt erfolgt.

 

Was ist ein geschäftsmäßiger Transport?

Die Kommission hat in ihren Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unmissverständlich hierzu ausgeführt: Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen  direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird (gemäß Nr. 12 d. VO. EG 1/2005).

 

Wen kann das alles betreffen?

Generell alle geschäftlich tätigen Pferdetransporteure und Transportunternehmen. Gelten kann dieses aber auch für geschäftsmäßige Reit-, Ausbildungs- und Trainingställe, sowie Zuchtbetriebe. Auch eine Fahrt des Pferdes, welche der gute Nachbar mit seinem PKW und Anhänger für ” geringes Geld, oder Geldwert ” erledigt, ist bereits ein geschäftlicher Transport.

 

Welche Genehmigungen sind erforderlich?

Die jeweiligen erforderlichen Genehmigungen sind abhängig von Art und Größe des Transportmittel und der Beförderungsdauer. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Anforderungen nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und den Bestimmungen gemäß Tierschutztransportverordnungen (TierSchTrV) sowie zwischen grundsätzlichen Genehmigungen welche zu Beförderung von Pferden vorgeschrieben sind und den erweiterten Zulassungen welche der Gesetzgeber bei „ langen Beförderungen„ verlangt.

 

Grundsätzlich erforderliche Genehmigungen, welche durch das für den Transporteur zuständige Veterinäramt erteilt werden, sind:
–  Zulassung (TYP 1) des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
–  Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

 

Mehr wird durch den Gesetzgeber vom Transporteur gefordert, wenn die gesamte Beförderungsdauer über 8 Stunden im grenzüberschreitenden Transport erfolgt, oder über 12 Stunden im innerdeutschen Transport durchgeführt wird.

 

Hier sind zusätzliche Zulassungen, die dem Transporteur das zuständige Veterinäramt erteilt, mitführungspflichtig:
– Zulassung (TYP 2) des Transportunternehmers gemäß Artikel 11 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
– Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für „lange Beförderungen„ gemäß Artikel 18 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Unabhängig von den spezifisch erforderlichen Zulassungen durch das Veterinäramt sind Genehmigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlich.  Abhängig ist dieses von der zulässigen Gesamtmasse (ZGm), oder Nutzlast vom Fahrzeug bzw. des Fahrzeuggespanns und seinen Einsatzort.

 

Im Einzelnen sind diese:
–  Eine Güterkraftverkehrsgenehmigung (Gelb) gemäß §3 GüKG, wenn die zulässige Gesamtmasse vom Fahrzeug oder Fahrzeuggespann mehr als 3,5 t im innerdeutschen Transport, oder weniger als 6 t Nutzlast im grenzüberschreitenden Transport beträgt.
–  Eine Güterkraftverkehrs-Lizenz (Blau) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wenn die zulässige Gesamtmasse vom Fahrzeug oder Fahrzeuggespann mehr als 6 t Nutzlast im grenzüberschreitenden Transport beträgt.

 

Mitführungspflichtig ist für jeden Transport unabhängig von den vorgenannten Genehmigungen und Zulassungen immer ein Nachweis über eine gültige Güterschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §7a GüKG.

 

Was kann mir passieren?

Eine Nichtbeachtung dieser Erfüllungspflichten wird durch die zuständigen Stellen mit empfindlichen Ordnungsstrafen geahndet. Auch besteht für solche Transporte kein Versicherungsschutz gemäß §7a Güterkraftverkehrsgesetz. Das bedeutet, dass im Fall eines schuldhaften Verkehrsschadens durch den Transporteur, Reit-, Trainings- oder Zuchtbetrieb Ihnen ihr Schaden nicht durch die Versicherung ersetzt wird.

 

Weiter besteht die Gefahr, dass evt. hier geschädigte Dritte ihren nicht ersetzten Schaden gegen Sie als Transportauftraggeber geltend machen können.

 

Wie kann ich mich schützen?

Informieren Sie sich vor dem Transport und vergewissern Sie sich, dass der ausführende Transporteur, Reit-, Trainings- oder Zuchtbetrieb alle Genehmigungen und Zulassungen zum Transport von Pferden besitzt. Erledigt ein Dritter die Auftragsvergabe für Sie, weisen Sie diesen unmissverständlich zur Einhaltung der zu beachtenden Pflichten hin.

 

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„Ludger hat alles im Griff…“

 

„Ludger“, sagt Fritz Johannsmann, „hat alles im Griff.“ Er meint Ludger Beerbaum, den Unternehmer, Arbeitgeber und erfolgreichsten Springreiter der letzten Jahre. Andere, so sagt er, ständen plötzlich irgendwo, hätten eine Kontrolle und wüssten nicht mehr weiter, „weil die Polizisten die Weiterfahrt untersagen.“ Und dann würde es richtig teuer, Ersatzfahrzeuge müssten geordert werden, manchmal auch gleich mehrere, weil der Transporter überladen war, und dann gesellt sich zu den Kosten auch noch das Strafmandat.

Übergabe von zwei neuen Pferdetransportern de Luxe an Fritz Johannsmann (Mitte) in Füchtorf bei Warendorf, dabei (links) von MAN Matthias Berg und natürlich Heiner  Niehoff. Seit 1978 arbeiten Johannsmann und Niehoff zusammen, das Unternehmen aus dem Sassenberger Stadtteil Füchtorf lieferte bisher über 30-mal die pferdegerechten Aufbauten.

(Fotos: Kalle Frieler)

 

Viele lägen auch völlig daneben in der Meinung, sie bräuchten kein Kontrollgerät in ihrem Transporter. Doch die EU-Verordnung sagt klar, jedes KFZ mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht muss ein Kontrollgerät installiert haben. Das Kontrollgerät ist eine Art Blackbox wie in einem Flugzeug, die alles festhält, z.B. Lenk- und Ruhezeiten. Das Kontrollgerät muss auch in einem Transporter installiert sein, in dem neben den Pferdeboxen ein Wohnabteil eingebaut ist. Bei den Lenkzeiten dürfen neun Stunden am Tag oder 56 Stunden in der Woche nicht überschritten werden, dazu kommen die auferlegten Ruhezeiten us. usw.. Ein Gefährt mit über 3,5 t Gesamtgewicht – PKW plus Hänger z. B. -  gilt als gewerblich. Strenge Vorschriften gelten auch für die Auflieger, wie Heiner Niehoff erklärt. So müssen Temperaturfühler angebracht sein, die Pferde müssen auf dem Transporter so stehen, dass jedes einzelne direkt erreichbar ist. Der Lüfter im Auflieger hat vier Stunden über einen batteriegetriebenen Motor zu funktionieren, ein Transporter könnte ja in einem Tunnel einen unverjhofften Stop einlegen müssen beispielsweise.

 

Fritz Johannsmann sieht das Gewerbe im Aufwind, aber es droht ein Mangel an Fahrern. Die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins im Pferdetransportgewerbe liegen bei 11.000 Euro mit Spezialkurs. Vorgeschrieben sind 140 Pflichtstunden, die Stunde für 40 Euro. Johannsmann: „Ich habe mich mal schlau gemacht und angefragt, ob es nicht die Möglichkeit gäbe, dass man die Gebühren vorstreckt, dafür aber den angehenden Fahrer anschließend vertraglich binden könnte – doch das Gesetz sieht das nicht vor…“

 


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